OGH 4Ob3/10k

OGH4Ob3/10k23.2.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vanis Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. November 2009, GZ 15 R 225/09g-17, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Zulassungsbeschwerde der Klägerin zeigt zwar richtig auf, dass das vom Rekursgericht ausgesprochene Verbot nicht den - allerdings hypothetischen - Fall erfasst, dass die Beklagte gegen die von ihr selbst formulierten Bedingungen ihrer Nirgends-billiger-Garantie verstößt. Ein solches Verhalten hat die Beklagte aber nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nicht gesetzt. Daher besteht insofern mangels Wiederholungsgefahr kein Unterlassungsanspruch.

Der von der Beklagten behauptete Widerspruch zur Entscheidung 4 Ob 398/83 (= ÖBl 1984, 75 - Elektrogeräte-Bestpreisgarantie) besteht nicht. Denn anders als dort hat die Beklagte hier in Anspruch genommen, in einer bestimmten Produktgruppe „immer“ billiger zu sein als die Konkurrenz. Damit darf ein Durchschnittsverbraucher ohne aufklärenden Hinweis annehmen, dass die Beklagte auch auf kurzfristige Aktionen von Mitbewerbern reagiert.

Im Übrigen bedarf dieser Beschluss keiner weiteren Begründung (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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