OGH 8ObA45/09i

OGH8ObA45/09i18.2.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Michael Pieber in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Schubeck & Schubeck Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei H***** F*****, vertreten durch Mag. Heribert Donnerbauer, Rechtsanwalt in Retz, wegen 3.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Mai 2009, GZ 11 Ra 40/09w-38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

I. Der dem Berufungsgericht bei der Wiedergabe der Feststellungen unterlaufene offenkundige Irrtum - richtigerweise wurde die Kündigung nicht von der Klägerin, sondern vom Beklagten ausgesprochen - ist für die Entscheidung vollkommen bedeutungslos.

II. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine schuldhafte Fehlleistung des Beklagten ableiten lässt, ist unter den festgestellten Umständen plausibel. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin zeigen weder eine erhebliche Rechtsfrage, noch eine unvertretbare Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz auf. Nach den Feststellungen erteilte der Beklagte einem Mitarbeiter die zur Durchführung des Projekts erforderlichen Aufträge. Warum dieser Mitarbeiter diesen Aufträgen nicht entsprochen hat, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist aus dem festgestellten Sachverhalt ableitbar, wieso der Beklagte für die Nichterfüllung seiner Aufträge verantwortlich sein soll. Schon ab Mitte November befand er sich im Krankenstand. Danach sperrte ihm die Klägerin den Zugang zum internen Netzwerk, sodass er nicht mehr ordnungsgemäß arbeiten konnte. Dass die Parteien anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 29. 11. 2005 vereinbarten, der Kläger solle noch offene Projekte bearbeiten, trifft zu. Ebenso steht aber fest, dass er Ende November einen anderen Mitarbeiter ersuchte, die Freigabezeichnungen für das in Rede stehende Projekt anzufertigen und dass er einem Ersuchen des Geschäftsführers der Klägerin, eine Kalkulation zu verfassen, sofort nachkam. Am 7. 12. 2005 - zu diesem Zeitpunkt ging die Klägerin selbst noch davon aus, den (verlängerten) Fertigstellungstermin einhalten zu können - wurde er bereits dienstfrei gestellt. Über diesen Sachverhalt hinausgehende Umstände, aus denen ein Fehlverhalten des Beklagten abgeleitet werden könnte, sind nicht erwiesen.

III. Da somit die Verantwortlichkeit des Beklagten für den der Klägerin erwachsenen Schaden nicht erwiesen ist, besteht auch keine Grundlage für ihre Forderung auf Ersatz der ihr im Verfahren gegen ihren Kunden entstandenen Prozesskosten. Soweit die Klägerin dem Beklagten vorwarf, im von ihr geführten Verfahren gegen den Kunden unrichtige Angaben gemacht zu haben, denen im Vorprozess nicht gefolgt worden sei, blieb sie konkrete Behauptungen schuldig, dass und in welcher Weise bzw in welchem Umfang sich dieser Umstand erhöhend auf ihre Verfahrenskosten ausgewirkt habe.

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