OGH 6Nc3/10h

OGH6Nc3/10h15.2.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Baugesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Johann Winkler, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Ulrike Hauser, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 7.112,54 EUR sA, AZ 16 C 1591/09i des Bezirksgerichts Salzburg über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Salzburg das Bezirksgericht Feldkirchen bestimmt.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt mit ihrer zunächst beim Bezirksgericht Feldkirchen eingebrachten Klage von der beklagten Partei Zahlung des Werklohns für erbrachte Asphaltierungsarbeiten in B*****, wo die beklagte Partei eine Zweigniederlassung ihres Unternehmens betreibe. In der Folge wurde die Klage über Antrag der klagenden Partei an das Bezirksgericht Salzburg überwiesen, in dessen Sprengel die beklagte Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.

Mit Schriftsatz vom 13. 1. 2010 beantragte die klagende Partei die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Feldkirchen gemäß § 31 JN. Alle von ihr namhaft gemachten acht Zeugen seien im Sprengel des Bezirksgerichts Feldkirchen wohnhaft oder beschäftigt. In diesem Sprengel sei auch das Grundstück gelegen, auf dem die Asphaltierungsarbeiten durchgeführt worden seien. Ein Ortsaugenschein sei geboten, die Beiziehung eines Sachverständigen sei möglich, um die Rechtssache ausreichend beurteilen zu können. Hinzu komme, dass der von der beklagten Partei namhaft gemachte Zeuge in dem an den Sprengel des Bezirksgerichts Feldkirchen angrenzenden Sprengel des Bezirksgerichts Villach wohne.

Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus. Die Delegierung solle den Ausnahmefall darstellen. Es gehe nicht um die Höhe der Asphaltierungskosten, sondern es sei der Grund des Anspruchs fraglich. Das Verfahren hänge daher von der Klärung einer reinen Rechtsfrage ab. Die Einvernahme von Zeugen sei daher gar nicht erforderlich. Zur Frage des Vertragsabschlusses seien in erster Linie die beiden Vorstandsmitglieder der beklagten Partei einzuvernehmen, die im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg wohnten. Das Bezirksgericht Salzburg sprach sich in seiner Äußerung (§ 31 Abs 3 JN) für die Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Die Möglichkeit der Delegierung stellt zwar stets den Ausnahmefall dar. Es soll nicht durch eine zu großzügige Handhabung der Möglichkeiten zur Delegierung eine Durchlöcherung der Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (6 Nc 17/09s mwN). Es ist aber die Delegierung nach ständiger Rechtsprechung zweckmäßig, wenn sie zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Dies trifft vor allem dann zu, wenn sich die Wohnorte der Mehrzahl der Zeugen und einer oder beider Parteien im Sprengel des anderen Gerichts befinden (6 Nc 17/09s mwN).

Im vorliegenden Fall wohnen acht von der klagenden Partei auch zum Vertragsabschluss geführten Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichts Feldkirchen. Ein von der beklagten Partei namhaft gemachter Zeuge wohnt im angrenzenden Gerichtssprengel. Demgegenüber wohnen die beiden Vorstandsmitglieder der beklagten Parteien in Salzburg. Wägt man bei dieser Sachlage die für und wider die Delegierung sprechenden Umstände ab, so erweist sich der Antrag auf Delegierung als berechtigt, weil von der Delegierung eine wesentliche Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens zu erwarten ist.

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