Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Aus der im Mietvertrag aus 1978 formularmäßig vorgedruckten und nicht individualisierten Klausel über die Pflicht zur Tragung von Kosten für besondere Aufwendungen (Lift), die auf der damals geltenden Rechtslage (§ 5 MG) beruht, kann kein Beitritt des Mieters zu einer Sondernutzungsgemeinschaft, die nunmehr außerhalb der Regelung des § 24 MRG läge, abgeleitet werden. Auf die in der außerordentlichen Revision als erhebliche Rechtsfrage dargelegte Unterscheidung zwischen einer Gemeinschaftsanlage iSd § 24 MRG und einer in Sondernutzung stehenden Anlage kommt es daher nicht an.
Konkretes Vorbringen zu einem späteren schlüssigen Beitritt des Beklagten zu einer solchen Sondergemeinschaft enthält die Revision nicht.
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