OGH 3Ob204/09k

OGH3Ob204/09k27.1.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am 8. Juni 2008 verstorbenen Dr. Tivadar Lászlóné R*****, Ungarn, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Robert J*****, Slowakei, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 19 Cg 86/04p des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. August 2009, GZ 12 R 132/09h-6, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Juli 2009, GZ 19 Cg 64/09k-3, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auf die von der Revisionsrekurswerberin ins Treffen geführte Entscheidung 10 ObS 169/03f = SZ 2003/76 hat sich schon das Erstgericht in seinem die Wiederaufnahmsklage nach § 538 ZPO zurückweisenden Beschluss berufen; das Rekursgericht hat dessen Beurteilung ausdrücklich gebilligt und sich mit einer kurzen Begründung begnügt (§ 500a iVm § 526 Abs 3 ZPO). Die nach der - auch in der zitierten Entscheidung fortgeführten - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Vorprüfungsverfahren erforderliche Schlüssigkeitsprüfung kann nur an Hand der konkreten Behauptungen - hier zusätzlich an Hand der geltend gemachten neuen Beweismittel - im Einzelfall vorgenommen werden. Wie ebenfalls schon die Vorinstanzen erkannten, hat dabei auch eine Prüfung dahingehend zu erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess geeignet war, die Beweiswürdigung in jenem zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0044510). Auch das kann nur einzelfallbezogen geschehen. Daher ist bei Prüfung der Schlüssigkeit einer Klage grundsätzlich eine erhebliche Rechtsfrage (hier im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO) nicht zu beantworten (RIS-Justiz RS0037780 [bes T14] zur Wiederaufnahmsklage). Eine über ein außerordentliches Rechtsmittel wahrnehmbare Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht kann die Revisionsrekurswerberin nicht darlegen.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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