OGH 10ObS210/09v

OGH10ObS210/09v19.1.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Tomek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Bruno E*****, vertreten durch Dr. Thomas Strizik, Rechtsanwalt in Krems, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2009, GZ 10 Rs 132/09v-44, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag des Klägers auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs dahin, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, ist verfehlt, weil in Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen (§ 502 Abs 5 Z 4 ZPO) gemäß § 505 Abs 4 ZPO eine außerordentliche Revision erhoben werden kann, wenn das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist (vgl 10 ObS 159/03k ua). Die ordentliche Revision des Klägers gemäß § 508 Abs 2 ZPO war daher in eine außerordentliche Revision gemäß § 505 Abs 4 ZPO umzudeuten (RIS-Justiz RS0110049).

Die außerordentliche Revision ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig (§ 508a Abs 2 ZPO).

Nach den maßgebenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ist die die Verrichtung jeder Verweisungstätigkeit ausschließende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers aus urologischer Sicht zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen November 2007 und Februar 2008 eingetreten. Im Hinblick auf die bereits vom Berufungsgericht zitierte ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach den Versicherten auch in Sozialrechtssachen die objektive Beweislast für den rechtserzeugenden Sachverhalt trifft (vgl RIS-Justiz RS0103347), kommt ein Zuspruch der Berufsunfähigkeitspension an den Kläger für den Zeitraum vor dem 1. 2. 2008 nicht in Betracht.

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung führt eine schuldhafte, also zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflichten eines Versicherten, sich einer zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen, durch die seine - herabgesunkene - Arbeitsfähigkeit soweit gebessert werden könnte, dass Invalidität oder Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, dazu, dass ein Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt nicht besteht, zu dem die Heilbehandlung, wäre sie durchgeführt worden, zu einer Besserung des Zustands geführt hätte (vgl 10 ObS 88/07z = SSV-NF 21/59 mwN ua; RIS-Justiz RS0084353 ua). Der Versicherte hat es daher nicht in der Hand, durch Verweigerung einer zumutbaren Therapie oder einer Untersuchung seines Gesundheitszustands zur Feststellung des Therapieerfolgs den Weiterbezug der Pension zu erreichen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen grundlose Weigerung des Klägers, sich einer zur Feststellung des Therapieerfolgs als erforderlich erachteten urodynamischen Untersuchung (auch durch einen Arzt seiner freien Wahl) zu unterziehen, führe zum Verlust des Anspruchs des Klägers auf Berufsunfähigkeitspension ab 1. 3. 2009, steht daher ebenfalls im Einklang mit der zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

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