OGH 1Nc97/09v

OGH1Nc97/09v18.1.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann in der beim Landesgericht Wels zu 3 Nc 7/09v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und zur Verhandlung und Entscheidung in einem allfälligen Amtshaftungsverfahren wird das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, die er unter anderem aus Entscheidungen der Oberlandesgerichte Linz und Innsbruck sowie der Landesgerichte Wels, Steyr und Innsbruck ableitet.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die im Amtshaftungsverfahren unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Diese Zuständigkeitsbestimmung gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrensschritte, die der Klageführung vorangehen, insbesondere die Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen (RIS-Justiz RS0053097).

Da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist ein Landesgericht außerhalb der Oberlandesgerichtssprengel Linz und Innsbruck als für das weitere Verfahren zuständig zu bestimmen.

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