Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Erwirkung der zum bedungenen Gebrauch erforderlichen behördlichen Bewilligung kann vertraglich dem Mieter überbunden werden (RIS-Justiz RS0020947).
Die Revisionswerberin stützt ihr Zinsminderungsbegehren auf die Weigerung der klagenden Partei, den ihr 2006 vorgelegten Betriebsanlagen- und Lüftungsplan, Beilage ./3, zu unterfertigen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die im Oktober 2007 beantragte Betriebsanlagengenehmigung „aus nicht feststellbaren Gründen" nicht erteilt. Wenn die Revisionswerberin als erhebliche Rechtsfrage geltend macht, die Auffassung des Berufungsgerichts sei unzutreffend, dass der Bestandgeber nur verpflichtet sei, einen Einreichplan zu unterfertigen, der für die Verwendung als Gastronomielokal im eingeschränkten, vereinbarten Umfang notwendig erscheine, so zeigt sie damit keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Sie übersieht nämlich die ihr mit dem Vertrag überbundene Obliegenheit und die daraus erfließende Beweislast (9 Ob 68/98k). Dass die Weigerung der klagenden Partei Grund für die Nichterteilung der Betriebsanlagengenehmigung war, hat die beklagte Partei nicht erwiesen.
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