Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleich vom 29. 4. 2008 verpflichtete sich die Mutter, ihrem Sohn einen monatlichen Unterhalt von 500 EUR zu zahlen.
Die Mutter beantragte am 14. 1. 2009, ihre monatliche Unterhaltsleistung auf 267 EUR herabzusetzen, weil sie seit 1. 1. 2009 arbeitslos sei.
Der Minderjährige sprach sich gegen den Herabsetzungsantrag aus.
Das Erstgericht wies den Herabsetzungsantrag ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter teilweise Folge und setzte die monatliche Unterhaltszahlung auf 270 EUR ab 1. 1. 2009 herab.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der nachträglich vom Rekursgericht (§ 63 AußStrG) zugelassene Revisionsrekurs des Minderjährigen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig:
Der Rechtsmittelwerber hat mit seiner geldunterhaltspflichtigen Mutter am 14. 10. 2009 vor dem Bezirksgericht Klagenfurt zu 4 C 35/09m einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. In diesem verpflichtet sich die Mutter anstelle der im Scheidungsfolgenvergleich vom 29. 4. 2008 vereinbarten Unterhaltsleistung zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von 270 EUR ab 1. 1. 2009. Das Bezirksgericht Klagenfurt bestätigte am 17. 12. 2009 die Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit des Vergleichs.
Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, ist es doch nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen rein theoretische Fragen zu entscheiden. Die Beschwer muss sowohl bei Einlangen als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen; fällt sie nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (4 Ob 404/84 SZ 61/6 uva; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ vor § 461 Rz 9 mwN).
Im Anlassfall ist die Beschwer nach Einlangen des Revisionsrekurses aufgrund des Abschlusses des gerichtlichen Unterhaltsvergleichs weggefallen, sodass das Rechtsmittel zurückzuweisen war.
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