Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht forderte am 30. 12. 2008 die Geschäftsführer zur Vorlage des Jahresabschlusses per 30. 6. 2007 auf und drohte eine Zwangsstrafe von jeweils 750 EUR bei Nichterfüllung an. Diesen Beschluss stellte das Erstgericht den Geschäftsführern und der Gesellschaft jeweils persönlich zu. Diese gaben dem Erstgericht in weiterer Folge mit ihren Fristerstreckungsanträgen ausdrücklich bekannt, dass sie bis zum 31. 7. 2009 in der Lage und auch gewillt sein würden, den Jahresabschluss per 30. 6. 2007 vorzulegen; tatsächlich haben sie dies jedoch bis zum heutigen Tag nicht getan, ohne einen Grund hiefür darzulegen. Von einem mangelnden Verschulden der Geschäftsführer kann somit im vorliegenden Verfahren keine Rede sein.
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