Spruch:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 30. Juli 2009, AZ 10 Bs 273/09m, 10 Bs 276/09b (ON 76 des Hv-Akts) verletzt § 43 Abs 4 StPO. Dieser Beschluss wird aufgehoben und dem Oberlandesgericht Graz die neuerliche Entscheidung über die Beschwerden des Georg K***** aufgetragen.
Text
Gründe:
Georg K***** wurde im Verfahren AZ 14 Hv 38/07b des Landesgerichts Klagenfurt mit Urteil vom 25. Jänner 2008 (ON 20) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 4. Juni 2008, AZ 9 Bs 154/08b (ON 33), wurde der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche durch die Senatsmitglieder Dr. R*****, Dr. G***** und Mag. H***** nicht Folge gegeben, hingegen jener wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Nach mehrfachen vergeblichen Versuchen, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu erwirken, begehrte Georg K***** mit Eingaben vom 10. Mai 2009 (ON 68) und vom 13. Mai 2009 (ON 69) abermals die Wiederaufnahme. Diese Anträge wurden mit Beschlüssen vom 9. Juni 2009 (ON 72, 73) abgewiesen. Der gegen diese beiden Beschlüsse vom Verurteilten erhobenen Beschwerde (ON 74) gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 30. Juli 2009, AZ 10 Bs 273/09m, 276/09b nicht Folge, wobei sich der Senat aus den Richtern des Oberlandesgerichts Dr. R*****, Mag. T***** und Mag. H***** zusammensetzte (ON 76; siehe Sitzungsvermerk auf der Entscheidung im Akt AZ 10 Bs 273/09m, 276/09b des Oberlandesgerichts Graz).
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der zuletzt genannte Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im (urspünglichen) Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt, sohin unabhängig davon, ob sie die Tat- oder die Schuldfrage unmittelbar selbst entschieden haben (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 32; Fabrizy, StPO10 § 43 Rz 14; 12 Os 64/09t).
Demzufolge waren die sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren beteiligten Richter des Oberlandesgerichts Dr. R***** und Mag. H***** wegen ihrer Tätigkeit im Berufungsverfahren von der Entscheidung über die Beschwerde ON 74 ausgeschlossen. Nachdem sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben könnte (vgl RIS-Justiz RS0107372), sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 292 letzter Satz StPO veranlasst, den in Rede stehenden Beschluss aufzuheben. Demgemäß wird das Oberlandesgericht Graz über die Beschwerden des Verurteilten neuerlich zu befinden haben.
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