OGH 15Os164/09w

OGH15Os164/09w16.12.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Dr. T. Sóle als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef T***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 bis 3, 130 vierter Fall und § 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3. November 2009, AZ 28 Hv 3/09y, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen Josef T***** ist beim Landesgericht Innsbruck im zweiten Rechtsgang ein Strafverfahren anhängig, in dem sich der Angeklagte - seit Einbringung der Anklage unbefristet (§ 175 Abs 5 StPO) - in Untersuchungshaft befindet.

Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachter - nicht von einem Verteidiger unterschriebener, mit 8. November 2009 datierter - als „Beschwerde und Grundrechtsbeschwerde" bezeichneter Eingabe bekämpft der Angeklagte den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3. November 2009, mit dem die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO angeordnet worden war.

Während über die unter einem erhobene Beschwerde das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat, erweist sich die gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichtete Grundrechtsbeschwerde mangels vorangegangener Erschöpfung des Instanzenzugs als unzulässig und war demnach bereits ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens betreffend das Fehlen einer Verteidigerunterschrift (§ 3 Abs 2 GRBG) zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0061469).

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