OGH 3Ob232/09b

OGH3Ob232/09b25.11.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Katharina G*****, vertreten durch Dr. Georg Quintus Mautner Markhof, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Franz G*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Andreas Reischl, Rechtsanwalt in Straßwalchen, 2. Franziska G*****, vertreten durch Berger & Schmolke Rechtsanwälte Partnerschaft in Salzburg, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 21. September 2009, GZ 54 R 149/09i-23, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 27. Mai 2009, GZ 2 C 1720/08z-18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass höchstpersönliche Rechte niemals Angelegenheiten sein können, deren Besorgung allein einem Sachwalter übertragen werden kann (7 Ob 355/97z; 6 Ob 106/03m = SZ 2003/105; Weitzenböck in Schwimann ABGB³ II § 273 Rz 10). Die Revision zeigt allerdings nicht auf, warum der Abschluss eines bäuerlichen Übergabsvertrags ein „höchstpersönliches Recht" sein soll, das nicht vom Sachwalter als Vertreter des Erstbeklagten ausgeübt werden kann: Es geht hier nicht um eine letztwillige Verfügung in Ansehung jenes Hofes, auf den sich das Unterlassungsbegehren der Klägerin bezieht, sondern um die von den Beklagten beabsichtigte Übergabe des Hofes an eine gemeinsame Tochter (Halbschwester der Klägerin) unter Lebenden. In der sinngemäß anzuwendenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Prüfung der Frage der Abtretbarkeit (§ 1393 ABGB) wird ein Anspruch (nur) dann als höchstpersönlich qualifiziert, wenn sein Inhalt durch die Person des Berechtigten bestimmt wird, sodass durch den Wechsel dieser Person auch der Leistungsinhalt eine Veränderung erfahren würde, wie etwa bei Arbeitsverträgen und Unterhaltsansprüchen (RIS-Justiz RS0032673). Davon kann bei Abschluss eines Übergabsvertrags keine Rede sein.

Die Auslegung der vorliegenden Vereinbarungen durch die Vorinstanzen, dass zu Lebzeiten beider Beklagten nur eine Verfügungsbeschränkung dahin getroffen wurde, dass der Hof nur einem ehelichen Kind übergeben werden könne, weshalb die Klägerin eine Übergabe an ihre Schwester nicht verhindern könne, lässt sich mit dem Urkundenwortlaut vereinbaren und wirft wegen des Einzelfallcharakters der Auslegung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (stRsp; RIS-Justiz RS0042936; RS0042776 ua).

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