Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss in seinem Punkt II.) aufgehoben; dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung über den Rekurs des Betroffenen unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bestellte einen Rechtsanwalt zum einstweiligen Sachwalter für den Betroffenen. Diesem wurde der Beschluss am 13. 3. 2009 zugestellt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des einstweiligen Sachwalters durch Einschränkung bzw Präzisierung seines Aufgabenkreises teilweise Folge, wies den Rekurs des Betroffenen als verspätet zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Gegen die Zurückweisung seines Rechtsmittels richtet sich der „Rekurs (außerordentliche Revisionsrekurs)" des Betroffenen. In eventu wurde ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Der zurückgewiesene Rekurs sei - entgegen den Ausführungen des Rekursgerichts - (richtigerweise) an das Bezirksgericht Liesing adressiert worden, wo er auch rechtzeitig eingelangt sei. Die Mitarbeiterin der Rechtsvertreterin des Betroffenen habe den Rekurs irrtümlicherweise zunächst beim Bezirksgericht Mödling eingebracht, wo auch die Eingangsstampiglie angebracht worden sei. Erst nach Hinweis des Mitarbeiters der Einlaufstelle habe sie den Irrtum bemerkt, der Schriftsatz sei ihr zurückgegeben worden und sie habe ihn noch am selben Tag (27. 3. 2009) beim Bezirksgericht Liesing überreicht. Der von diesem Gericht angebrachte - mit 1. 4. 2009 datierte - Eingangsstempel sei daher unrichtig. Zur Bescheinigung dieses Vorbringens legte der Betroffene ua eidesstättige Erklärungen der Mitarbeiter seiner Rechtsvertreterin sowie des Mitarbeiters des Bezirksgerichts Mödling vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
§ 62 Abs 1 AußStrG erfasst mit dem Begriff „Revisionsrekurs" nicht nur das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung. Die Bestimmung regelt vielmehr schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts" und gilt daher etwa auch für Berichtigungs- und Unterbrechungsbeschlüsse des Rekursgerichts, aber auch für dessen Beschlüsse, mit denen ein Antrag oder ein Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wird. Weist daher das Gericht zweiter Instanz „im Rahmen des Rekursverfahrens" den Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung wegen Verspätung zurück, ist auch dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar. Werden Bescheinigungsmittel angeboten und aufgenommen, sind sie einer Beurteilung zu unterziehen; dabei kann der Oberste Gerichtshof „Tatsacheninstanz" sein. Bleiben Zweifel an der Verspätung des Rechtsmittels, so geht dies zu Lasten der Behörde und nicht des Rechtsmittelwerbers (6 Ob 286/06m, 8 Ob 131/08k, je mwN). Dass der Rekurs entgegen einer fehlerhaften Datumsangabe der Einlaufstampiglie nicht verspätet war, begründet eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG.
Im vorliegenden Fall bestehen aufgrund des Inhalts der vorgelegten - das Rechtsmittelvorbringen bestätigenden - eidesstattlichen Erklärungen erhebliche Zweifel an der Verspätung des Rekurses des Betroffenen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Rekurs tatsächlich noch am 27. 3. 2009 - somit rechtzeitig im Sinne des § 46 Abs 1 AußStrG - beim Bezirksgericht Liesing überreicht wurde.
Der angefochtene Beschluss war daher im Umfang der Zurückweisung des Rekurses des Betroffenen aufzuheben. Das Rekursgericht wird diesen nunmehr meritorisch zu erledigen haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)