Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 91 Abs 3 GOG hat die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag der übergeordnete Gerichtshof mit besonderer Beschleunigung zu fällen. Im vorliegenden Fall hat das übergeordnete Gericht den Fristsetzungsantrag geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass keine Säumnis nach § 91 Abs 1 GOG vorlag. Liegt keine Säumnis des Gerichts vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Abweisung eines Fristsetzungsantrags ist absolut unanfechtbar (9 Ob 17/08b; 1 Ob 193/04w mwN; RIS-Justiz RS0059291). Der von der Minderjährigen erhobene Rekurs (zur bloß relativen Vertretungspflicht in diesem Fall s 1 Ob 230/07s) ist daher zurückzuweisen.
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