OGH 3Ob214/09f

OGH3Ob214/09f22.10.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** S*****, vertreten durch Dr. Franz Amler, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei A***** S*****, vertreten durch DDr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 10. Juni 2009, GZ 23 R 129/09g-38, womit das Urteil des Bezirksgerichts Neulengbach vom 10. April 2009, GZ 1 C 105/07i-34, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs und die außerordentliche Revision werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht schied die Ehe der Streitteile aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Hat das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil die - implicite ausgesprochene - Zulassung der „Klageänderung" mit der Begründung gebilligt, dass überhaupt keine Klageänderung vorliege, selbst bei gegenteiliger Auffassung aber eine solche gemäß § 235 Abs 3 ZPO zuzulassen gewesen wäre, und spricht es auf diese Weise über das Vorliegen und die Zulässigkeit einer Klageänderung ab, dann entfaltet es damit in Wahrheit eine rekursgerichtliche Tätigkeit. Ein Revisionsrekurs gegen eine voll bestätigende Entscheidung ist daher gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen (zuletzt 3 Ob 267/04t; RIS-Justiz RS0039253; RS0039273).

Abgesehen davon, dass die Prüfung der Verschuldensanteile von der Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls abhängt (8 Ob 157/06f; 10 Ob 29/08z), rechtfertigt im vorliegenden Fall das Verhalten des Beklagten (einleitender und größerer Anteil an den finanziellen Problemen der Streitteile, Hintergehen der Klägerin, mehrfaches und schließlich endgültiges Verlassen der häuslichen Gemeinschaft) im Vergleich zu den die Klägerin treffenden Vorwürfen (geschäftsschädigende Handlungen, Ohrfeige) selbst dann den Ausspruch seines überwiegenden Verschuldens, wenn man die von ihm letztlich eingegangene außereheliche Beziehung als nicht mehr zerrüttungsvertiefend und daher kein Verschulden begründend (RIS-Justiz RS0056538 [T6, T8 und T9]) beurteilte. Der Feststellung des genauen Beginns des außerehelichen Verhältnisses bedurfte es daher nicht.

Da der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermochte, war seine außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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