Spruch:
Dem Delegierungsantrag wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Am 16. 5. 2009 ereignete sich im Gemeindegebiet von 8671 Alpl ein Verkehrsunfall, bei dem der Erstbeklagte mit dem bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Motorrad gegen den PKW der Klägerin stieß. Diese machte beim Bezirksgericht Mürzzuschlag (Gericht des Unfallorts) Schadenersatzansprüche geltend. Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Sowohl die erst- als auch die zweitbeklagte Partei seien in Wien ansässig.
Die klagende Partei wandte sich gegen die Delegierung des Verfahrens. Auch das Vorlagegericht sprach sich gegen die Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist nicht gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung soll die Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und ihre großzügige Handhabung keinesfalls eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorrufen (RIS-Justiz RS0046324).
Allgemein sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass neben der Parteieneinvernahme auch ein Ortsaugenschein beantragt wurde, dessen Durchführung das vorlegende Gericht nach seiner Stellungnahme beabsichtigt. Die beantragte Delegierung ist daher insgesamt nicht zweckmäßig.
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