OGH 2Nc22/09x

OGH2Nc22/09x22.10.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** G*****, vertreten durch Dr. Heimo Jilek, Mag. Robert Lackner, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagten Parteien 1. K***** M*****, und 2. H***** Versicherung AG, *****, beide vertreten durch Dr. Robert Lattermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.900 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Delegierungsantrag wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Am 16. 5. 2009 ereignete sich im Gemeindegebiet von 8671 Alpl ein Verkehrsunfall, bei dem der Erstbeklagte mit dem bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Motorrad gegen den PKW der Klägerin stieß. Diese machte beim Bezirksgericht Mürzzuschlag (Gericht des Unfallorts) Schadenersatzansprüche geltend. Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Sowohl die erst- als auch die zweitbeklagte Partei seien in Wien ansässig.

Die klagende Partei wandte sich gegen die Delegierung des Verfahrens. Auch das Vorlagegericht sprach sich gegen die Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist nicht gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung soll die Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und ihre großzügige Handhabung keinesfalls eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorrufen (RIS-Justiz RS0046324).

Allgemein sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass neben der Parteieneinvernahme auch ein Ortsaugenschein beantragt wurde, dessen Durchführung das vorlegende Gericht nach seiner Stellungnahme beabsichtigt. Die beantragte Delegierung ist daher insgesamt nicht zweckmäßig.

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