OGH 1Ob198/09p

OGH1Ob198/09p13.10.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria W*****, vertreten durch Dr. Josef Schnirzer, Rechtsanwalt in Wieselburg, gegen die beklagte Partei Land Niederösterreich, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 30.881,37 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsstreitwert 30.103 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. August 2009, GZ 14 R 109/09s-80, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 5. Mai 2009, GZ 1 Cg 9/02f-76, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht vor, die selbst zugesteht, dass ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz jedenfalls keinen Revisionsgrund bilden kann. Die Eventualbegründung des Berufungsgerichts, das Erstgericht habe im Ergebnis dem Beweisantrag der Klägerin auch deshalb zu Recht nicht entsprochen, weil die Voraussetzungen der §§ 179 bzw 275 Abs 2 ZPO für eine Zurückweisung ergänzenden Vorbringens und neuer Beweisanträge gegeben gewesen wären, wird in der Revision gar nicht bekämpft.

Mit der Behauptung, das Berufungsgericht habe in seiner Begründung zu Unrecht die bloße Ermittlung eines Verkaufswerts hinreichen lassen, ohne bei der Ermittlung des Verkehrswerts den Ertragswert (der Viehherde) zu berücksichtigen, weshalb es einen Mangel des Verfahrens erster Instanz „infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung" nicht wahrgenommen habe, wird in Wahrheit der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht geltend gemacht.

2. Nach herrschender Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0118604) unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil es alleine um eine Tatfrage geht, wenn für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode besteht. Die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten ist mittels Revision nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0043404).

Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige die Wertermittlung nach dem zu erzielenden Verkaufserlös damit begründet, dass der Preis für Schlachtkühe heranzuziehen sei, weil die mittlere Qualität der Rinder am ehesten der einer „ausgemergelten Wurstkuh" entsprochen habe. Dem hat die Klägerin weder im bisherigen Verfahren noch in ihrer Revision etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. Insbesondere vermag sie nicht zu erklären, aus welchem Grund bei der Ermittlung des Verkehrswerts ein „Ertrags- und Nutzungswert" der Tiere zu berücksichtigen gewesen wäre, ist doch der Sachverständige erkennbar davon ausgegangen, dass die Tiere nur mehr als Schlachtvieh verwendbar waren. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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