OGH 7Ob132/09a

OGH7Ob132/09a30.9.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Sieglinde G*****, vertreten durch Mag. Patricia Tassotti, Rechtsanwältin in Klagenfurt, gegen den Antragsgegner Heribert Karl G*****, vertreten durch Steiner & Steiner Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen gesonderter Wohnungnahme, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 16. März 2009, GZ 4 R 95/09k-12, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie das Vorbringen einer Partei zu verstehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042828). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Antragsgegner die Antragsbehauptungen zugestanden hat, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Das Gericht kann von Erhebungen absehen, wenn es schon aufgrund der unbestrittenen und unbedenklichen Angaben einer Partei davon überzeugt ist, dass eine Behauptung für wahr zu halten ist (§ 33 Abs 1 AußStrG). Auch wenn die Vorinstanzen nicht ausdrücklich zu den zwei Tatbeständen des § 92 Abs 2 ABGB konkret Stellung nehmen, so ergibt sich aus ihren Ausführungen unzweifelhaft, dass sie ihren Entscheidungen die unbestritten gebliebenen Antragsbehauptungen zugrunde legten, die sich auf das Verlassen der Ehewohnung aus persönlichen Gründen der Antragstellerin bezogen. Dies folgt insbesondere aus den vorgelegten Bestätigungen und der Belehrung des Erstgerichts, dass das Verlassen nicht als ein von der Antragstellerin gesetzter Scheidungsgrund geltend gemacht werden kann. Mit der Frage, ob dem Antragsgegner selbst aus dem zugestandenen Sachverhalt eine besonders schwere Eheverfehlung zur Last zu legen wäre (vgl RIS-Justiz RS0009503), haben sich die Vorinstanzen nicht auseinander gesetzt und das Vorliegen des ersten Tatbestands des § 92 Abs 2 ABGB sohin nicht bejaht. Ein vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz bildet auch im außerstreitigen Verfahren keinen Revisionsrekursgrund, sofern sich - wie im vorliegenden Fall - keine Fragen des Kindeswohls stellen (RIS-Justiz RS0050037). Das Vorliegen eines Verfahrensmangels erster Instanz hat das Rekursgericht überprüft und verneint, sodass es auf die Frage, ob das Rekursgericht das Vorbringen zur Relevanz des Verfahrensmangels im Rekurs übersehen hat oder nicht, hier nicht ankommt.

Nur der Vollständigkeit halber sei auch noch erwähnt, dass sich eine Verletzung der Manuduktionspflicht hinsichtlich der Aufklärung über einen allfälligen Kostenersatz schon deshalb nicht stellt, weil sich auch aus dem nunmehr mit rechtsanwaltlicher Vertretung erstattetem Vorbringen des Antragsgegners kein Hinweis darauf ergibt, dass er etwa zur Antragstellung gar keinen Anlass gegeben hätte, weil er ohnehin schon auf die Geltendmachung des Scheidungsgrunds verzichtet habe (vgl RIS-Justiz RS0034086). Er behauptet vielmehr nun, dass er, obwohl er trotz Rechtsbelehrung erklärte, keine Einwände zu haben, im Gegenteil das Vorbringen bestritten hätte, wozu sich aber aus seinem Verhalten im erstinstanzlichen Verfahren kein Anhaltspunkt ergab. Ein Substrat für eine Grundrechtsverletzung ist nicht erkennbar. Der Antragsgegner konnte im Verfahren ungehindert Vorbringen erstatten. Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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