OGH 15Os113/09w

OGH15Os113/09w9.9.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richtersamtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zoltan P***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 4. Juni 2009, GZ 12 Hv 96/08h-24, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem verkündeten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Zoltan P***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 25. September 2008, GZ 12 Hv 96/08h-12, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB (I.), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II.) und mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG (III.) schuldig erkannt.

Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 18. Februar 2009, AZ 15 Os 12/09t (ON 21), wurde dieses Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch III. und im Strafausspruch (sowie die unter einem gefassten Beschlüsse nach § 494a StPO) aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt zurückverwiesen.

Nach Zurückziehung des (von der Aufhebung betroffenen) Anklagepunkts III. durch Erklärung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 18. März 2009 (S 5 AV-Bogen) und - insofern verfehltem (Lendl, WK-StPO § 259 Rz 28) - Freispruch gemäß § 259 Z 2 StPO in der Hauptverhandlung wurde Zoltan P***** mit dem nunmehr angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu I. und II. sowie unter Bedachtnahme auf eine weitere, zwischenzeitig erfolgte Verurteilung (§§ 31, 40 StGB) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 9 lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

Soweit die Beschwerde bemängelt, das angefochtene Urteil enthalte keine Feststellungen über den Tatzeitraum, weshalb die Frage der Verjährung (Z 9 lit b) bzw der Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres (Z 11) nicht beurteilt werden könne, übersieht sie, dass das erkennende Gericht im Fall eines Ergänzungsurteils den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch seiner neuen Entscheidung zugrunde zu legen, darauf schlicht Bezug zu nehmen und sich im Übrigen auf die Straffrage zu beschränken hat (RIS-Justiz RS0100041; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 33; Ratz aaO § 293 Rz 6, 8). Eine neuerliche Anfechtung des rechtskräftigen Schuldspruchs ist daher unzulässig. Im Übrigen finden sich die vermissten Feststellungen zum Tatzeitraum im Urteil vom 25. September 2008 auf US 3 f und 6 f. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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