OGH 10ObS125/09v

OGH10ObS125/09v8.9.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa Brezna (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz H*****, vertreten durch Mag. Rudolf Lind MAS, Rechtsanwalt in Langenzersdorf, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 2009, GZ 8 Rs 1/09i-19, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob eine Verweisungstätigkeit eine „zumutbare Änderung" der im Sinne des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG maßgebenden „einen" Tätigkeit darstellt, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und bildet als Frage des Einzelfalls regelmäßig keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage (10 ObS 183/08x ua). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss im Rahmen des § 255 Abs 4 ASVG eine Verweisung bzw Änderung der bisherigen Tätigkeit jedenfalls dann als zumutbar angesehen werden, wenn die Verweisungstätigkeit bereits bisher als eine wesentliche Teiltätigkeit ausgeübt wurde und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich ist (vgl RIS-Justiz RS0100022). In diesem Sinne hat bereits das Erstgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass der im maßgebenden Beobachtungszeitraum als Lkw- und Baggerfahrer auf Baustellen tätig gewesene Kläger noch auf die Tätigkeit eines „reinen" (= ohne gleichzeitiger Verrichtung das Leistungskalkül überschreitender Nebenarbeiten) Baggerfahrers auf Baustellen verwiesen werden kann, wofür auch ein ausreichender Arbeitsmarkt besteht. Dass der Kläger bei seiner konkreten Tätigkeit als Baggerfahrer auch zu etwa 20 % seiner Arbeitszeit manuelle Tätigkeiten verrichten musste, welche sein Leistungskalkül nunmehr übersteigen, vermag daran nichts zu ändern, da § 255 Abs 4 ASVG nicht auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz sondern auf die „Tätigkeit" mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt abstellt (vgl 10 ObS 367/02x = SSV-NF 16/140 mwN ua). Auch wenn der Kläger daher nicht mehr in der Lage ist, den an seinem konkreten Arbeitsplatz gestellten Anforderungen als Baggerfahrer zu genügen, weil dabei das ihm verbliebene Leistungskalkül überschritten wird, ist er nicht außer Stande, der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in gleicher Weise nachgefragten Tätigkeit eines „reinen" Baggerfahrers nachzugehen. Auch eine Änderung des arbeitskulturellen Umfelds ist mit dieser Verweisungstätigkeit naturgemäß nicht verbunden. Da zur Verneinung des Vorliegens einer Invalidität im Sinn des § 255 ASVG nach ständiger Rechtsprechung bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf genügt (vgl 10 ObS 130/08b mwN), erübrigt sich ein Eingehen auf die in den Revisionsausführungen ausschließlich relevierte Rechtsfrage, ob (auch) eine Verweisung des Klägers auf die (übrigen) von den Vorinstanzen genannten Tätigkeiten eines Zustellers, Lkw-Fahrers in der städtischen Müllabfuhr, Busfahrers auf Flughäfen oder im innerstädtischen Personenverkehr, Taxifahrers, Dienstkraftwagenfahrers und Schulbusfahrers in Betracht kommt.

Die außerordentliche Revision war daher mangels Geltendmachung einer für die Entscheidung wesentlichen erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

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