OGH 7Ob144/09s

OGH7Ob144/09s2.9.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde ***** L*****, vertreten durch Dr. Martin Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Eva Maria T*****, vertreten durch DORDA BRUGGER JORDIS Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Partei 1.) G***** GmbH, *****, 2.) I***** AG, ***** und 3.) S***** GmbH, *****, alle vertreten durch Eber Huber Liebmann Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 840.000 EUR, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Mai 2009, GZ 11 R 31/09y-19, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs kommt es in erster Linie auf den Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus auf die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen an. Entscheidend bleibt stets die Natur des erhobenen Anspruchs (RIS-Justiz RS0045584; RS0045718). Ohne Einfluss ist es hingegen, was die Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch auch inhaltlich berechtigt ist (RIS-Justiz RS0045491). Nur soweit sich aus dem Begehren und dem vorgetragenen Sachverhalt die Natur des Anspruchs als eines solchen des privaten Rechts nicht eindeutig erschließen lässt, kann das Vorbringen des Beklagten eine erweiterte Grundlage zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs ergeben. Nur soweit das Klagsvorbringen dadurch verdeutlicht wird, nicht aber insoweit, als es der Abwehr des geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs dient, ist auf das Vorbringen der Beklagten Rücksicht zu nehmen (RIS-Justiz RS0045560). Maßgeblich ist somit nur, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den ordentliche Gerichte zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0045718; Mayr in Rechberger, ZPO3 Vor § 1 JN Rz 6; Ballon in Fasching2 I § 1 JN Rz 72 ff; Klauser/Kodek, ZPO16 § 1 JN E 9 ff und 18 f mwN uva). Mit diesen in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts im Einklang. Wie dieses ausführt, stützte die Klägerin ihr Begehren auf „zusätzliche Aufschließungskosten" auf eine mit der Beklagten am 29. 6. 2004 getroffene Vereinbarung und beruft sich dazu auf § 16a Abs 2 NÖ ROG 1976 (in der damals geltenden Fassung). Diese mit „Vertragsraumordnung" übertitelte Bestimmung gestattete es (und gestattet es auch in der geltenden Fassung) den Gemeinden, aus Anlass der Widmung von Bauland mit Grundeigentümern Verträge abzuschließen und damit die Raumordnungsbestimmungen in bestimmter Weise zu ergänzen. Wie die meisten Raumordnungsgesetze sah (und sieht) damit auch das NÖ ROG ergänzend den Einsatz privatrechtlicher Verträge vor (vgl Kleewein, Vertragsraumordnung in der Praxis Privatrechtliche Verträge und deren Grenzen, RFG 2005/16). Solche privatwirtschaftlichen Vereinbarungen im Rahmen von Raumordnungsvorschriften unterliegen, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 2327/96y ausgesprochen hat, der gerichtlichen Kontrolle. Dass die Bestimmungen über die so genannte Vertragsraumordnung zwingend eine Verbindung von privatwirtschaftlichen Maßnahmen der Gemeinde zur Verwirklichung angestrebter Entwicklungsziele mit hoheitlichen Maßnahmen der Gemeinde anordnen, hat auch schon der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Aufhebung von Bestimmungen des Sbg ROG 1992 ausgesprochen (G 77/99, V 29/99 JBl 2000, 162).

Die Revisionsrekurswerberin, die im Wesentlichen geltend macht, dass das Abgabenwesen positivrechtlich der Verwaltung zugewiesen sei, setzt sich darüber hinweg, dass das Klagebegehren ausdrücklich auf eine ergänzende privatrechtliche Vereinbarung gestützt wird. Ob diese tatsächlich gesetzeskonform war, ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (noch) nicht zu untersuchen. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO wird von der Revisionsrekurswerberin demnach nicht aufgezeigt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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