Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die bekämpfte Rekursentscheidung wurde dem im zweitinstanzlichen Verfahren ausgewiesenen anwaltlichen Vertreter der Antragsteller am 2. Juni 2009 zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde am Donnerstag 2. Juli 2009, dem letzten Tag der dreißigtägigen Rechtsmittelfrist gemäß § 123 Abs 1 GBG, zur Post gegeben und langte erst am 3. Juli 2009 beim Erstgericht ein.
Rechtliche Beurteilung
Abweichend von § 89 Abs 2 GOG ist in Grundbuchsachen gemäß § 81 Abs 2 GBG bei der Fristenberechnung der Postlauf nicht abzurechnen. Ein Rechtsmittelschriftsatz muss zu seiner Rechtzeitigkeit daher noch innerhalb der Frist beim Grundbuchsgericht einlangen.
Der vorliegende Rekurs war damit verspätet (vgl RIS-Justiz RS0060987; RS0060994; G. Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht, § 81 Rz 3).
Die Bestimmung des § 123 Abs 2 GBG, wonach ein verspäteter Rekurs sogleich zurückzuweisen ist, stellt eine lex specialis zu § 46 Abs 3 AußStrG dar; die Berücksichtigung verspäteter Rekurse ist daher im Grundbuchverfahren generell nicht möglich (G. Kodek aaO § 123 Rz 27; Freil/Marent, AußStrG² § 46 Rz 9; RIS-Justiz RS0124683).
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