OGH 8Ob106/09k

OGH8Ob106/09k27.8.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin N*****gesellschaft mbH, ***** (Geschäftsführer Dr. Peter K*****), Masseverwalter Dr. Herbert Matzunski, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. Juli 2009, GZ 1 R 133/09g-239, womit infolge Rekurses der Gemeinschuldnerin der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Mai 2009, GZ 19 S 62/04x-230, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 12. 5. 2009 genehmigte das Erstgericht den Kaufvertrag über eine zur Konkursmasse gehörende Liegenschaft. Gegen diesen Beschluss erhob die Gemeinschuldnerin Rekurs, dem das Rekursgericht nicht Folge gab.

Der hiegegen erhobene und als „außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Gemäß § 171 KO findet diese Bestimmung auch im Konkursverfahren Anwendung (RIS-Justiz RS0044101).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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