OGH 9ObA91/09m

OGH9ObA91/09m26.8.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V***** L***** Lebensversicherung S.A., 6, *****, vertreten durch Fischer, Walla & Matt Rechtsanwälte OEG, Dornbirn, gegen die beklagte Partei Fergün C*****, *****, vertreten durch Dr. Gerold Hirn und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 43.111,27 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 2009, GZ 15 Ra 47/69p-192, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im Rahmen ihrer Mängelrüge zum Thema der behaupteten Geschäftsunfähigkeit macht die Revisionswerberin in unzulässiger Weise bereits vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel des Verfahrens erster Instanz geltend (Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 Rz 9). Die Mängelrüge zur Echtheit der Anerkenntnisurkunde stellt sich wiederum als im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge dar. Da grundsätzlich von der Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person auszugehen ist, hat derjenige, der sich auf eine Geschäftsunfähigkeit beruft, die Behauptungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen auf die Geschäftsunfähigkeit geschlossen werden kann (6 Ob 280/01x; RIS-Justiz RS0014645). Entgegen der Ansicht der Beklagten mangelt es zu diesem Fragenkomplex nicht an Feststellungen, sondern das Erstgericht sah sich aufgrund des Beweisverfahrens, insbesondere des eingeholten psychiatrischen Gutachtens, nicht in der Lage, die für die Annahme einer Handlungsunfähigkeit der Beklagten (- sowohl beim Vertragsschluss als auch bei Abgabe ihres Anerkenntnisses -) erforderlichen Feststellungen zu treffen. Davon ausgehend haben die Vorinstanzen zutreffend eine Geschäftsunfähigkeit der Beklagten verneint.

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