OGH 6Ob96/09z

OGH6Ob96/09z5.8.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Brigitte M*****, vertreten durch Dr. Werner Stanek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 30.000 EUR sA (Revisionsinteresse 20.000 EUR) und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Februar 2009, GZ 3 R 204/08b-29, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 26. September 2008, GZ 10 Cg 100/07z-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 1.470,24 EUR (darin 245,04 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen durch künstliche Beschneiung entstandene Schneehügel (auf einer Schipiste) eine atypische Gefahr darstellen, vor der Pistenbenützer durch geeignete Maßnahmen zu schützen seien.

Die Klägerin kam als sehr gute Schiläuferin auf einer zum Unfallszeitpunkt noch wenig frequentierten „roten" Schipiste und bei Sonnenschein, also bei an sich guter Sicht, auf zwei Schneehügeln, die von einer Schneekanone als Schneedepot aufgehäuft worden waren, zu Sturz und verletzte sich dabei, als sie mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h in lang gezogenen Carvingschwüngen ohne Notwendigkeit in den von der Schneekanone beschneiten Bereich einfuhr, wobei die Schneehügel aufgrund des Sprühnebels der Schneekanone für die Klägerin nur vermindert einsehbar waren. Hätte sie eine geringere Geschwindigkeit eingehalten und/oder den Sprühnebel, der für sie bereits aus einer Entfernung von mehr als 100 m sichtbar gewesen war, umfahren, hätte die Klägerin den Sturz vermieden.

Die Vorinstanzen wiesen das auf Schmerzengeld und Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden gerichtete Klagebegehren ab; die beiden Hügel seien kein von der beklagten Pistenhalterin zu sicherndes atypisches Hindernis gewesen.

1. Soweit die Klägerin in ihrer Revision auf die Ausführungen in ihrer Berufung verweist, sind diese für den Obersten Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich (RIS-Justiz RS0043579).

2. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind lediglich atypische Gefahren auf einer Schipiste zu sichern, also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne Weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann; atypisch ist somit eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar ist (RIS-Justiz RS0023417). Es kommt zusammengefasst maßgeblich auf das Überraschungsmoment an (6 Ob 230/03t; 10 Ob 17/08k). Die Klägerin konnte den Sprühnebel der Schneekanone aus einer Entfernung von mehr als 100 m wahrnehmen. Sie hätte den Sturz vermieden, wäre sie langsamer gefahren oder hätte sie den Beschneiungsbereich der Schneekanone umfahren, wozu sie ausreichend Platz und Gelegenheit gehabt hätte. Sie ist auf eigenes Risiko mit hoher Geschwindigkeit in den Sprühnebel eingefahren, durch den ihre Sicht auf die beiden Schneehügel - jedenfalls bei dieser hohen Fahrgeschwindigkeit - eingeschränkt war; bei niedrigerer Geschwindigkeit wiederum hätte sie die Schneehügel sturzfrei überfahren können.

Für eine Verletzung der Sicherungspflichten der Beklagten findet sich somit im vorliegenden Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkt (vgl in diesem Sinn etwa auch Reindl/Stabentheiner/Strasser/Wallner, Probleme der Pistenbeschneiung, ZVR 2004, 380; Reindl/Stabentheiner/Dittrich, Bergbeförderung, Pistenbetreuung, Wintersport - Verhaltenspflichten und Handlungsmöglichkeiten des Seilbahnunternehmers, ZVR 2006/238). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.

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