OGH 3Ob123/09y

OGH3Ob123/09y22.7.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Einbringungsstelle, Wien 1, Hansenstraße 4, wider die verpflichtete Partei Erna S*****, wegen 60 EUR, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 17. Dezember 2008, GZ 22 R 402/08m, 403/08h-13, womit die Rekurse gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Wels vom 11. September und 13. Oktober 2008, GZ 12 E 4311/08h-2 und 7 zurückgewiesen wurden, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der betreibenden Partei wurde aufgrund eines im Verfahren 2 C 885/08v des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems erlassenen vollstreckbaren Zahlungsauftrags vom 14. Juli 2008 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Kapitalforderung von 60 EUR an nicht entrichteter Pauschal- und Einhebungsgebühr wider die Verpflichtete die Fahrnisexekution (im vereinfachten Bewilligungsverfahren) bewilligt. Die Verpflichtete erhob gegen diesen Exekutionsbewilligungsbeschluss Einspruch und einen selbst verfassten Rekurs.

Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 13. Oktober 2008 den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung ab. Auch dagegen erhob die Verpflichtete Rekurs. Das Erstgericht stellte die Rekurse zur Verbesserung zurück.

Das Rekursgericht wies beide Rekurse als unzulässig zurück. Der vom Erstgericht vorgenommene Verbesserungsversuch (Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt bzw Anbringung zu Protokoll) sei erfolglos geblieben, weil der als Machthaber auftretende Ehegatte der Verpflichteten im Zeitpunkt der Erklärung der Rekurse zu Protokoll infolge Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden nicht mehr prozessfähig gewesen sei. Ein neuerlicher Verbesserungsversuch sei nicht vorzunehmen, da auch die meritorische Prüfung des Rekursvorbringens kein für die Verpflichtete günstigeres Ergebnis erbringe.

Gegen diesen Beschluss, welcher am 4. Februar 2009 zugestellt wurde, erhob die Verpflichtete einen am 13. Februar 2009 zur Post gegebenen, selbst verfassten außerordentlichen Revisionsrekurs (ON 14), den sie direkt an den Obersten Gerichtshof adressierte. Der Oberste Gerichtshof übermittelte diesen Rechtsmittelschriftsatz an das Erstgericht zur weiteren geschäftsordnungsgemäßen Behandlung, wo er noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einlangte. Das Erstgericht stellte ihn im Original zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Beibringung einer Anwaltsunterschrift oder durch mündliche Protokollanbringung zurück. Die Verpflichtete kam diesem Auftrag nicht nach, weshalb das Erstgericht davon ausging, es liege mangels Verbesserung kein zu behandelndes Rechtsmittel mehr vor, sodass eine Entscheidung nicht mehr erforderlich ist (AS 89). Die Verpflichtete gab aber innerhalb der Verbesserungsfrist am 11. März 2009 neuerlich eine selbst verfasste, an den Obersten Gerichtshof gerichtete - als „außerordentlicher Revisionsrekurs" übertitelte - Eingabe (ON 17) zur Post. Diese ist mit dem am 13. Februar zur Post gegebenen Revisionsrekurs (der nur mehr in Fotokopie im Akt erliegt) nicht zur Gänze, jedoch weitgehend inhaltsgleich. Auch diese Eingabe wurde an das Bezirksgericht weitergeleitet, wo sie noch vor Ablauf der Verbesserungsfrist einlangte (ON 16).

Rechtliche Beurteilung

Dieser („zweite") Revisionsrekurs ist unzulässig:

1. Die Bestimmungen über das Verbesserungsverfahren nach den §§ 84, 85 ZPO und die dazu ergangene Rechtsprechung sind auch im Exekutionsverfahren anwendbar (Jakusch in Angst, EO2 § 78 Rz 1). Wird ein Verbesserungsauftrag - wie hier - nicht befolgt und eine andere, anstelle der Verbesserung erstattete Eingabe eingebracht, ist diese sowie die darin gestellten Anträge zurückzuweisen (Kodek in Fasching/Konecny2 §§ 84, 85 ZPO Rz 274 mwN).

2. Außerdem sind Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen, das Rechtsmittel aber auch inhaltlich behandelt hat, als bestätigende Entscheidung unanfechtbar (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO; 3 Ob 14/09v mwN).

3. Schließlich ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands im Sinne des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist vom betriebenen Anspruch - im vorliegenden Fall 60 EUR - auszugehen. Liegt ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vor, ist die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsunterfertigung entbehrlich, da ein absolut unzulässiges Rechtsmittel auch durch eine fachkundige Vertretung nicht zulässig werden könnte (RIS-Justiz RS0120029).

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