Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird, soweit er die Klage hinsichtlich der Ansprüche von 85.402,07 USD und 8.565 EUR zurückweist, bestätigt, im Übrigen aber abgeändert, sodass er insgesamt zu lauten hat:
Die Klage wird, soweit sie Ansprüche über 85.402,07 USD und 8.565 EUR sA. geltend macht, zurückgewiesen.
Im Übrigen (hinsichtlich des vom Empfänger der Ware zedierten Anspruchs aus dem Kaufvertrag von 65.000 EUR) wird die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit verworfen.
Die Kosten des Zuständigkeitsstreits werden gegenseitig aufgehoben.
Text
Begründung
Die Klägerin hat ihren Hauptsitz in L*****, Schweiz. Sie ist Eignerin des Schiffes B*****, einem Hochseemehrzweck-Frachtschiff, und betreibt gewerblich den Hochseetransport.
Die Beklagte ist ein Holzhandelsunternehmen mit Sitz in Österreich. Aufgrund des Kaufvertrags vom 12. 3. 2004 war sie zu einer Lieferung von Kiefernholz nach Libyen verpflichtet.
Die Klägerin wurde von dem für die Beklagte handelnden Charterer mit dem Sitz in Genua mit der Verfrachtung von 675,815 m³ österreichischem Kiefernholz in 172 Verpackungseinheiten und von 314,900 m3 rot-gelbem amerikanischem Kiefernholz in 79 Verpackungseinheiten per Seetransport von K*****, Slowenien, nach M*****, Libyen, beauftragt.
Im Konnossement ist folgende Gerichtsstandsklausel enthalten:
„Jeder Streitfall, der sich aus dem vorliegenden Konnossement ergibt, soll in dem Land entschieden werden, in dem der Frachtführer seinen Hauptgeschäftssitz hat und das Gesetz dieses Landes ist anzuwenden, es sei denn, es finden sich anderslautende Bestimmungen im vorliegenden Dokument."
Auf Antrag der Empfängerin der Waren wurde das Schiff der Klägerin bis zur Sicherstellung eines behaupteten Schadens in M***** arretiert, weil die übergebenen Waren zum Teil nicht mit den Angaben im Konnossement übereinstimmten und statt rot-gelbem amerikanischem Kiefernholz ausschließlich österreichisches Kiefernholz geliefert wurde.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten 73.565 EUR und 85.402,07 USD (in eventu 69.017,42 EUR) sA. Die rechtlichen Beziehungen zwischen der Beklagten und dem von ihr beauftragten Charterer einerseits und der Klägerin andererseits regle der am 22. 6. 2004 abgeschlossene Frachtvertrag (Charterpartie). Dieser enthalte in Punkt 15 die Klausel F.I.O.S. (Free Inn and Out, Stowed), die bedeute, dass der Befrachter (die Beklagte oder deren Beauftragte) das Laden und Löschen sowie das Stauen und das Sichern der Güter übernommen habe. Entgegen ihren Angaben, dass 79 Frachtstücke Parkettkiefer seien (gemeint offenbar: rot-gelbes amerikanisches Kiefernholz), habe die Beklagte jedoch nur herkömmliches österreichisches Kiefernholz auf Lkw geliefert und auf das im Hafen von K***** liegende Schiff der Klägerin verladen. Da es sich um ein Akkreditivgeschäft gehandelt habe, daraus Bezahlung geleistet worden sei und die Warenlieferung nicht dem Konnossement entsprochen habe, sei das Schiff auf Antrag der libyschen Empfängerin zur Sicherstellung ihrer Forderung aus dem Konnossement wegen der Wertminderung über 111.789,50 EUR im Hafen von M***** arretiert worden. Die Arretierung sei erst aufgehoben worden, als dieser Betrag zugunsten der Empfängerin zur Sicherstellung garantiert worden sei, sodass die B***** den Hafen von M***** stark verspätet erst am 15. 7. 2004 habe verlassen können. Nach den Vorschriften des libyschen Seerechts (das dem internationalen seehandelsrechtlichen Standard [vgl § 656 Abs 2 dHGB] entspreche) hafte der Seefrachtführer trotz des genannten Vorbehalts (F.I.O.S.) für die Richtigkeit der Angaben im Konnossement, was dessen Wertpapiercharakter entspreche.
Das Gericht erster Instanz in M***** habe dem Begehren der Empfängerin mit Urteil vom 20. 6. 2005 stattgegeben. In zweiter Instanz habe sich die Klägerin mit Vergleich vom 8. 3. 2006 verpflichtet, der Empfängerin der Ware 65.000 EUR zu bezahlen. Im Gegenzug habe diese die B***** und die Klägerin von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Konnossement befreit und ihr sämtliche Forderungen aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten abgetreten. Die Klägerin mache nun diese ihr von der Empfängerin abgetretenen Ansprüche aus dem Kaufvertrag (zwischen Beklagter und Empfängerin) geltend. Darüber hinaus sei der Klägerin durch die von der Beklagten aufgrund ihrer falschen Angaben zu verantwortende Arretierung des Schiffes ein Schaden von 85.402,07 USD (70.138,88 USD Liegegeld für sieben Tage und zwanzig Minuten gemäß Punkt 18 der Charterpartie, 11.250 USD für die Zeitverzögerung und 4.013,19 USD an Treibstoffmehrverbrauch aufgrund der notwendigen und schadensmindernden Änderung des Folgehafens) und 8.565 EUR an zusätzlichen Hafengebühren entstanden. Die Beklagte habe der Klägerin gegenüber die aus dem Kaufvertrag entspringenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, die ebenso den Verfrachter miteinschlössen, verletzt. Sie hafte auch als Befrachter bzw Ablader gemäß § 564 Abs 1 HGB/UGB für Schäden aufgrund schuldhafter unrichtiger Angaben über Art und Beschaffenheit der Güter.
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit gründe sich auf Art 2 EuGVVO bzw § 27a JN iVm §§ 65 f sowie § 50 Abs 1 und § 51 Abs 3 JN. Das Konnossement mit Gerichtsstandsvereinbarung sei für die klagsgegenständlichen Ansprüche nicht maßgeblich. Grundlage für das Konnossement seien der Verladeschein und der Schiffszettel, welche nach den Angaben der Beklagten ausgestellt worden seien. Das Konnossement sei dem Chartervertrag untergeordnet und diene lediglich der Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Empfänger und der Klägerin. Der Chartervertrag enthalte keine Gerichtsstandsvereinbarung. Jedenfalls der Käufer sei daran nicht gebunden. Die Klägerin mache insgesamt keine Ansprüche aus dem Konnossement geltend. Überdies begründe die Gerichtsstandsvereinbarung im Konnossement mangels der gebotenen Ausdrücklichkeit hinsichtlich der Ausschließlichkeit der vereinbarten Gerichtszuständigkeit nur einen Wahlgerichtsstand nach Art 17 Abs 4 LGVÜ. Einen ausschließlichen Gerichtsstand könne man nur annehmen, wenn dies ausdrücklich aus dem Wortlaut der Erklärung hervorgehe und die Zuständigkeitsklausel nicht wie hier nur die Klägerin begünstige.
Die Beklagte wendet, gestützt auf die Gerichtsstandsklausel im Konnossement, die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit ein. Zwischen der Klägerin als Frachtführerin und der Beklagten als Befrachterin sei für sämtliche Streitfragen den Hochseetransport betreffend vereinbart worden, dass diese vor dem zuständigen Gericht jenes Landes zu entscheiden seien und das Recht jenes Staates anzuwenden sei, in dem der Frachtführer, also die Klägerin, ihren Hauptgeschäftssitz habe. Zur Entscheidung in der Rechtssache sei daher ausschließlich das am Hauptsitz der Klägerin in der Schweiz gelegene Gericht zuständig. Die Forderungen der Klägerin gründeten sich ausschließlich auf das Konnossement mit der Behauptung einer angeblich falsch beschriebenen Fracht. Das Konnossement sei der einzige Vertrag, bei dem der Befrachter und Frachtführer bzw Frachtführer und Empfänger Vertragspartner seien. Der Chartervertrag sei ausschließlich zwischen dem Frachtführer und dem Charterer abgeschlossen. Die Beklagte sei nicht Partner dieses Vertrags. Die Charterbedingungen seien daher für einen aufgrund des Konnossements entstandenen Anspruch völlig bedeutungslos, sodass in diesem Fall ausschließlich auf die Gerichtsstandsklausel im Konnossement abzustellen sei. Da das Seerecht in Art 1 Abs 2 EuGVÜ/LGVÜ vom Anwendungsbereich der Übereinkommen nicht ausgenommen sei, sei die Gerichtsstandsklausel im Konnossement im Verhältnis Verfrachter und Befrachter wirksam. Die Holzlieferung sei von Lagerbeständen, die sich bereits im Hafen K***** befunden haben, auf das Schiff geladen worden. Nach den Haager Regeln sei für die Überprüfung der Ware, Beladung und Löschung der Verfrachter allein verantwortlich. Dies sei in Punkt 24 des Chartervertrags ausdrücklich festgehalten. Konnossement und Bordladeschein seien eine Einheit und begründeten die Zahlungsverpflichtung aus dem Konnossement. Der Bordempfangsschein sei gestempelt und vom Kapitän persönlich unterfertigt worden. Damit habe die Klägerin als Verfrachterin sowohl die Anzahl als auch den Inhalt der Pakete, wie im Dokument festgehalten und beschrieben, bestätigt. Die Klägerin sei daher verpflichtet, dieselbe Ware, deren Übernahme sie bestätigt habe, an den Empfänger auszuhändigen. Sollte es beim Löschen des Ladeguts zu einer Verwechslung bei der Auslieferung gekommen sein, habe dies allein die Klägerin zu verantworten und stehe ihr daher kein wie immer gearteter Anspruch gegenüber der Beklagten zu. Die Haftung für die ordnungsgemäße Ausstellung des Bordladescheins und des Konnossements treffe ausschließlich die Klägerin, sodass die Beklagte für die Arretierung des Schiffs nicht zu haften habe. Die Gerichtsstandsklausel im Konnossement gelte nicht nur für Forderungen aus dem Konnossement, sondern auch für Forderungen aus dem Kaufvertrag.
Das Erstgericht verwarf den Einwand der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit. Es vertrat die Ansicht, dass die vom Käufer abgetretenen Ansprüche nicht vom Konnossement und somit nicht von der Gerichtsstandsvereinbarung umfasst seien, sodass seine Zuständigkeit gegeben sei.
Das Rekursgericht änderte den Beschluss dahingehend ab, dass es die Klage zurückwies. Mit dem Frachtvertrag (Charterpartie) sei ein vertragliches Schuldverhältnis begründet, das eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweise. Da sich weder der Verladeort noch der Entladeort noch die Hauptniederlassung des Absenders am selben Ort wie die Hauptniederlassung des Beförderers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befunden habe, bestimme sich das anzuwendende Recht nach Art 4 Abs 2 EVÜ. Die charakteristische Leistung sei bei einem Güterbeförderungsvertrag die Beförderung. Da sich aus den Umständen nicht ergebe, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweise, sei nach Art 4 EVÜ auf den Vertrag das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die Hauptniederlassung der Klägerin befinde, damit Schweizer Recht. Zum selben Ergebnis komme man, wenn man davon ausgehe, dass die Parteien mit dem Konnossement auch für den Frachtvertrag eine gültige Rechtswahl getroffen haben. Nach der Rechtswahl im Konnossement sei das Gesetz des Landes anzuwenden, in dem der Frachtführer, also die Klägerin, ihren Hauptgeschäftssitz habe.
Der Chartervertrag, der Seefrachtvertrag im Allgemeinen und das Konnossement seien im Schweizer Recht im Bundesgesetz über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (SSG) geregelt. Nach Art 101 SSG verpflichte sich der Seefrachtführer durch den Seefrachtvertrag, die mit dem Ablader vereinbarte Beförderung von Gütern über Meer gegen Entrichtung der Fracht auszuführen. Bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen sei das internationale Übereinkommen vom 25. August 1924 zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Konnossemente [Haager Regeln] samt seinen Protokollen zu berücksichtigen. Nach Art 1 lit b der Haager Regeln bezeichne das Wort Frachtvertrag nur solche Frachtverträge, über die ein Konnossement oder ein gleichartiger Titel für die Beförderung von Gütern zur See ausgestellt sei. Dazu gehörten die aufgrund einer Charterpartie ausgestellten Konnossemente von dem Zeitpunkt an, in dem sie für das Rechtsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Inhaber des Konnossements maßgebend geworden seien. In der schriftlichen Urkunde, die über den zwischen dem unstrittig im Auftrag der Beklagten handelnden Charterer und der Klägerin abgeschlossenen Chartervertrag ausgestellt worden sei, sei keine Rechtswahl und auch keine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten. Der Klägerin sei zuzugeben, dass das Konnossement grundsätzlich maßgebend für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger sei, während für die Rechtsbeziehung zwischen dem Verfrachter und Befrachter die Bestimmungen des Seefrachtvertrags relevant blieben. Den Rahmen für das Konnossement setze der Frachtvertrag, welchen per Verweisung die Bedingungen des Konnossements insoweit füllten, als der Frachtvertrag keine Regelungen getroffen habe. Die Beklagte sei nicht nur Befrachter, sondern auch Ablader der von der Klägerin zu transportierenden Waren gewesen. Es sei mangels gegenteiliger Behauptung davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Annahme des Konnossements die dort genannten Bedingungen ausdrücklich akzeptiert habe. Die Frage der Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung im Konnossement sei nach Art 17 Abs 1 LGVÜ zu beurteilen. Die Formvorschriften seien eingehalten, weil die Beklagte dem Inhalt des von der Klägerin bzw deren Agenten ausgestellten Konnossements nicht widersprochen habe und Gerichtsstandsklauseln in Konnossementen im internationalen Seerecht handelsüblich seien. Soweit die Klägerin 65.000 EUR übersteigend Forderungen geltend mache, mache sie eigene Schadenersatzansprüche geltend. Aber auch zur Zahlung des Betrags von 65.000 EUR habe sie sich nach ihrem Vorbringen nur verpflichtet, um die Aufhebung der aufgrund der falschen Angaben im Konnossement verfügten Arretierung ihres Schiffes zu erreichen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der vorliegende Rechtsstreit nur aus dem vorliegenden Konnossement ergebe und daher alle Forderungen von der Gerichtsstandsvereinbarung umfasst seien. Art 17 Abs 4 LGVÜ komme nicht zur Anwendung, weil die ausschließliche Begünstigung einer Vertragspartei nicht allein aus einer objektiven Begünstigung durch die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Gerichts ihres Wohnsitzstaats abgeleitet werden könne. Maßgebend sei der gemeinsame Parteiwille, der sich weder aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung noch aus den Umständen des Vertragsabschlusses ableiten lasse, weshalb die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in der Schweiz begründet worden sei. Die Klage sei zurückzuweisen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage der internationalen Zuständigkeit fehle.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch teilweise berechtigt.
Der Revisionsrekurs verweist zutreffend darauf, dass die Klägerin ihren Anspruch über 65.000 EUR ausdrücklich und ausschließlich auf den Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Käuferin (= Empfängerin), also eindeutig nicht aus dem Konnossement und die Zession dieser Forderungen an sie stützt. Der Anspruch wird nach dem Vorbringen der Klägerin ausschließlich von der Käuferin aus einem Kaufvertrag abgeleitet und kann daher schon deshalb nicht im Zusammenhang mit dem Konnossement stehen. Der Kaufvertrag war nur Anlass für den Abschluss des Frachtvertrags und Ausstellung des Konnossements. Der zedierte Anspruch ist von vornherein von der Gerichtsstandsvereinbarung im Konnossement nicht umfasst. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs von 65.000 EUR ist der Revisionsrekurs der Klägerin daher berechtigt. Mangels Gerichtsstandsvereinbarung war die Beklagte an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
Die anderen Klagsforderungen sind hingegen Schadenersatzansprüche, die der Klägerin nach ihrem Vorbringen deshalb entstanden seien, weil die Beklagte ihr gegenüber zum Teil unrichtige Angaben über den Inhalt der Verpackungseinheiten gemacht habe, sodass das Konnossement nicht den tatsächlich transportierten Waren entsprechend ausgestellt worden sei, wodurch die Empfängerin das Schiff habe arretieren lassen können. Für die Verladung der (richtigen) Ware habe die Beklagte selbst sorgen müssen.
Zu prüfen ist nun, ob sich die im Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel auch auf diese Schadenersatzansprüche bezieht.
Die Schweiz, in der die Klägerin ihren Sitz hat, ist seit dem 1. 1. 1993, Österreich, in dem die Beklagte ihren Sitz hat, ist seit dem 1. 9. 1996 Vertragsstaat des LGVÜ. Das LGVÜ ersetzt in seinem Anwendungsbereich die Zuständigkeitsbestimmungen der Jurisdiktionsnorm (RIS-Justiz RS0106679).
Für das LGVÜ besteht keine supranationale Auslegungsinstanz durch den EuGH. Insbesondere das Protokoll Nr 2 zum LGVÜ über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens (BGBl 1996/448) enthält aber Vorschriften zur Sicherstellung der Entscheidungsharmonie der Mitgliedstaaten. Nach der Präambel zum Protokoll Nr 2 sind die Vertragsparteien in voller Kenntnis der bis zur Unterzeichnung des LGVÜ ergangenen Entscheidungen des EuGH über die Auslegung des EuGVÜ. Das bedeutet nach allgemeiner Ansicht, dass alle bis zum 16. September 1988 ergangenen Entscheidungen des EuGH kraft Vereinbarung als authentische Interpretation der mit dem EuGVÜ gleichlautenden Bestimmungen des LGVÜ anzusehen sind (RIS-Justiz RS0113569). Das LGVÜ ist vertragsautonom auszulegen (RIS-Justiz RS0108539).
Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bestimmte entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftig aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstehende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung kann im internationalen Handel in einer Form geschlossen werden, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten (Art 17 Abs 1 lit c LGVÜ). Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten einer der Parteien getroffen worden, so behält diese das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist (Art 17 Abs 4 LGVÜ). Dazu wird allgemein die Ansicht vertreten, dass die in Art 17 Abs 1 LGVÜ normierte ausschließliche Zuständigkeit des prorogierten Gerichts eine widerlegliche Vermutung ist (Simotta in Fasching/Konecny², § 104 JN Rz 311; Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Kurzkommentar Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht², Art 23 Rz 66; Rauscher, Brüssel I-VO. Brüssel IIa-VO², Art 23 Rn 59; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8, Art 23 Rn 90; Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz4 267; Killias, Die Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Lugano-Übereinkommen 221). Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 27. 9. 1986, in der Rechtssache Rs 22/85, Rudolf Anterist gegen Crédit Lyonnais, zur Ausnahmebestimmung der einseitigen Begünstigung durch die Gerichtsstandsvereinbarung (Art 17 Abs 3 EuGVÜ) ausgesprochen, dass sich diese klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder den Umständen des Vertragsabschlusses ergeben müsse. Da damit der Grundsatz der Privatautonomie bestätigt werde, müsse der gemeinsame Wille der Parteien bei Abschluss des Vertrags respektiert werden. Der gemeinsame Wille, eine der Parteien zu begünstigen, müsse daher klar hervorgehen. Vereinbarungen, die die Partei, zu deren Gunsten sie getroffen worden sei, ausdrücklich nennten, sowie solche, die zwar angäben, vor welchen Gerichten jede Partei die andere verklagen müsse, die aber einer von ihnen insoweit eine größere Wahlmöglichkeit einräumten, seien als Gerichtsstandsvereinbarungen anzusehen, aus deren Wortlaut sich ergebe, dass sie zum ausschließlichen Vorteil einer der Parteien getroffen worden seien. Die Benennung des Gerichts eines Vertragsstaats, in dem eine der Parteien ihren Wohnsitz habe, genüge in Anbetracht der Vielzahl von Beweggründen, die eine derartige Klausel veranlasst haben könnten, für sich allein nicht, um den Schluss zuzulassen, es habe dem gemeinsamen Willen entsprochen, diese Partei zu begünstigen. Aufgrund dieser Erwägungen sei eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht schon dann als zugunsten nur einer der Parteien getroffen anzusehen, wenn lediglich feststehe, dass die Parteien die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Vertragsstaats vereinbart haben, in dessen Hoheitsgebiet diese Partei ihren Wohnsitz habe. Der EuGH hat damit der objektiven Begünstigung, nämlich durch den bloßen Umstand, dass sich die Gerichtsstandsvereinbarung am Wohnsitz einer der Parteien orientiert, eine Absage erteilt (Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Art 17 Rn 138 f; Rauscher aaO Rn 60; Kropholler aaO Rn 93 ff; Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung und Nebengesetze³, Art 17 Rn 82 ff; Walter aaO 268; Killias aaO 223 ff; Killias in Stämpfli, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Art 17 Rz 141 ff; Gottwald, Die einseitig bindende Prorogation nach Art 17 Abs 3 EuGVÜ in IPRax 1987, 82).
Auch der Oberste Gerichtshof vertritt die Ansicht, dass ein gemeinsamer Parteiwille gegeben sein muss, um von der Grundregel des Art 17 Abs 1 LGVÜ eine Ausnahme zu machen. Dieser gemeinsame Wille muss sich klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder den Umständen des Vertragsabschlusses ergeben (RIS-Justiz RS0113571). In einem vergleichbaren Fall sprach der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 96/99b auch aus, dass der EuGH den Versuchen einer extensiven Auslegung des Ausnahmetatbestands eine Absage erteilt habe. Soweit die Entscheidung 1 Ob 358/99z, auf die sich die Klägerin beruft, bereits im Umstand, dass der Sitz des Unternehmens der Klägerin bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung im Sprengel des vereinbarten Gerichts lag, den maßgeblichen Hinweis auf eine Absicht erkannte, sie mit der Gerichtsstandsvereinbarung einseitig zu begünstigen, kann dieser Entscheidung für den vorliegenden Fall im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht gefolgt werden.
Auer in Geimer/Schütze aaO Rn 140, vertritt die Ansicht, dass auf einen Begünstigungswillen allerdings der Umstand schließen lasse, dass einer Partei in der Klausel eine größere Wahlmöglichkeit als der anderen Partei eingeräumt werde. Ausreichender Anhaltspunkt könne sein, dass die Parteien die Wohnsitzgerichte einer Vertragspartei als zuständig und zugleich die Geltung des Rechts dieses Staates vereinbart haben. Denn aus der Kombination dieser Regelung lasse sich schließen, dass die Parteien eine Kongruenz von zuständigem Gericht und anwendbarem Recht herstellen und damit diejenige Partei, deren Heimatrecht zur Anwendung kommen solle, auch durch den Gerichtsstand begünstigt werden solle.
Der Oberste Gerichtshof kann sich dem Argument nicht anschließen. Gerade wenn durch die Gerichtsstandsvereinbarung - wie hier - sichergestellt wird, dass jene Gerichte über den Anspruch entscheiden, die aufgrund der gleichfalls getroffenen Rechtswahl ihr nationales Recht anwenden, legt dies nahe, dass diese Kongruenz nach dem Willen der Parteien nicht willkürlich von nur einer Partei gelöst werden kann, können doch - selbst heute noch, auch bei Ähnlichkeit der Rechtssysteme - Erwägungen beider Parteien dafür sprechen, dass das erkennende Gericht ein fremdes Recht nicht erst ermitteln und dann anwenden soll.
In der Gerichtsstandsvereinbarung wird zwar nicht das Wort „ausschließlich" verwendet, doch „soll jeder Streitfall", der sich aus dem Konnossement ergibt, davon umfasst sein, was gleichbedeutend ist. Selbst im Zweifel wäre nach dem Wortlaut der Klausel im Sinn von Art 17 LGVÜ mangels objektiver Umstände, die die Ausnahme davon begründen könnten (der Hauptgeschäftssitz der Klägerin reicht, wie oben dargelegt, als objektive Begünstigung nicht aus), von einem ausschließlichen Gerichtsstand auszugehen.
Ein gesetzlicher Einlassungszwang vor einem unzuständigen Gericht kann auch nicht aus Treu und Glauben abgeleitet werden (Gottwald aaO 83). Es kann dem Beklagten nicht verwehrt sein, eine Unzuständigkeitseinrede zu erheben, obwohl er an seinem allgemeinen Gerichtsstand geklagt wurde. Der allgemeine Grundsatz „pacta sunt servanda" ist auch hier zu beachten. Der - vordergründig nicht erkennbar begünstigte - Beklagte kann die Einhaltung der Vereinbarung begehren, was der allgemeinen Rechtssicherheit dient. Der Beklagte hat sich immerhin dem Gerichtsstand unterworfen und eine allfällige Prozessführung im Ausland aus welchen Gründen immer akzeptiert.
Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Gerichtsstandsklausel im Konnossement, falls sie wirksam geschlossen ist, einen ausschließlichen Gerichtsstand begründet und Art 17 Abs 4 LGVÜ nicht zur Anwendung kommt.
Der EuGH hat sich am 16. 3. 1999 in der Rechtssache Rs C-159/97 , Transporti Castelletti Spedizioni Internazionali SpA gegen Hugo Trumpy SpA, mit der Frage der Geltung einer Gerichtsstandsvereinbarung kraft Handelsbrauchs auseinandergesetzt. Er vertrat die Rechtsansicht, dass die Einigung der Vertragsparteien über die Gerichtsstandsklauseln vermutet werde, wenn ihr Verhalten einem Handelsbrauch in dem Bereich des internationalen Handelsverkehrs entspreche, in dem die Parteien tätig seien und wenn ihnen dieser Handelsbrauch bekannt sei oder als ihnen bekannt angesehen werden müsse. Die Kenntnis des Handelsbrauchs bei den ursprünglichen Parteien der Gerichtsstandsvereinbarung sei zu prüfen. Diese Kenntnis stehe unabhängig von jeder besonderen Form der Publizität fest, wenn in dem Geschäftszweig, in dem die Parteien tätig seien, bei Abschluss einer bestimmten Art von Verträgen ein bestimmtes Verhalten allgemein und regelmäßig befolgt werde und daher als konsolidierende Praxis angesehen werden könne. Diese Grundsätze sind auch für das LGVÜ beachtlich.
Grundsätzlich ist das Bestehen eines Handelsbrauchs eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0042274). Tatsachen, die offenkundig sind, bedürfen aber keines Beweises (§ 269 ZPO). Dass im internationalen Seerecht ein Handelsbrauch darüber besteht, dass in Konnossemente Gerichtsstandsklauseln aufgenommen werden, ist allgemein anerkannt und kann als notorisch gelten (BGH 15. 2. 2007, I ZR 40/04; Geimer/Schütze, aaO Rn 102; Martiny, Münchener Kommentar BGB4, Band 10, vor Art 27 Rn 84; Gottwald, Münchener Kommentar BGB4, Band 3, Art 23 EuGVO Rn 47; Schlosser in RIW 1984, 913 [Entscheidungsanmerkung]; Kropholler/Pfeifer, Das neue europäische Recht der Zuständigkeitsvereinbarung in FS Heinrich Nagel [1987] 164; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8, Art 23 Rn 62; Novak-Stief, Form der Gerichtsstandsvereinbarung, ELR 1999, IX. 1).
Es wurde also im Sinne des Art 17 LGVÜ kraft Handelsbrauchs die Gerichtsstandsvereinbarung wirksam geschlossen. Beide Parteien sind ständig in dieser Branche tätig (die Beklagte bringt selbst vor, auch ständig Holzlieferungen nach Libyen auf dieselbe Art und Weise vorgenommen zu haben). Zu fragen ist nun, ob die Gerichtsstandsvereinbarung im Konnossement die Ansprüche aus dem Frachtvertrag, die hier geltend gemacht werden, umfasst.
Es wird die Ansicht vertreten, dass Gerichtsstandsklauseln in Konnossementen, obwohl einseitig vom Verfrachter ausgestellt, auch im Verhältnis zum Befrachter aufgrund internationalen Handelsbrauchs wirksam sind (Geimer/Schütze aaO Rn 102; Kropholler aaO Rn 62 mwN; Martiny, Münchener Kommentar BGB4, Band 10, vor Art 27 Rn 84; Gottwald, Münchener Kommentar BGB4, Band 3, Art 23 EuGVO Rn 47; Novak-Stief aaO; Kropholler/Pfeifer aaO 164).
Unabhängig von der Annahme eines Handelsbrauchs kommt man zum selben Ergebnis, wenn man die Rechtsverhältnisse nach Schweizer Recht prüft, das auf den Frachtvertrag auch ohne Rechtswahl anzuwenden ist, was bereits das Rekursgericht unbestritten und zutreffend dargelegt hat, auf dessen Ausführungen dazu zu verweisen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).
Durch den Chartervertrag verpflichtet sich der Reeder als Verfrachter gegen Entgelt, den Rauminhalt eines bestimmten Seeschiffes ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit oder für eine bestimmte Seereise dem Befrachter zur Verfügung zu stellen, worüber eine schriftliche Urkunde (Charterpartie) über Verlangen ausgestellt wird (Art 94 Abs 1 und 2 SSG). Hat sich der Verfrachter nach dem Chartervertrag zur Beförderung von Gütern über Meer verpflichtet, so finden in Bezug auf seine Rechte gegenüber dem Ablader und Empfänger und seine Haftung für die zur Beförderung übernommenen Güter die Bestimmungen über den Seefrachtvertrag Anwendung (Art 95 Abs 3 SSG). Durch den Seefrachtvertrag verpflichtet sich der Seefrachtführer, die mit dem Ablader vereinbarte Beförderung von Gütern über Meer gegen Entrichtung der Fracht auszuführen (Art 101 Abs 2 SSG). Der Ablader haftet für den Schaden, der aus seinen unrichtigen Angaben über die Güter entstanden ist (Art 106 Abs 2 SSG). Das Konnossement ist eine Urkunde, in welcher der Seefrachtführer anerkennt, bestimmte Güter an Bord eines Seeschiffes empfangen zu haben, und sich gleichzeitig verpflichtet, diese Güter an den vereinbarten Bestimmungsort zu befördern und daselbst dem berechtigten Inhaber der Urkunde auszuliefern (Art 112 SSG). Sobald die Güter an Bord genommen sind, hat der Ablader Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements (= Bordkonnossement; Art 113 Abs 1 SSG). Das Konnossement ist für das Rechtsverhältnis zwischen Seefrachtführer und dem Empfänger der Güter maßgebend (Art 115 Abs 1 SSG). Es ist ein Wertpapier nach Art 925 des Zivilgesetzbuches (Art 116 Abs 1 SSG). Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Seefrachtführer und dem Ablader sind die Bestimmungen des Seefrachtvertrags maßgebend. Die Bestimmungen des Konnossements werden als Vertragswille angenommen, sofern keine Abweichungen schriftlich vereinbart werden (Art 115 Abs 2 SSG).
Die schweizer Rechtslage zum internationalen Seefrachtrecht entspricht im Wesentlichen der deutschen, sodass auch auf diesen Rechtsbereich zur Beurteilung der anstehenden Rechtsfragen zurückgegriffen werden kann.
Unstrittig war die Beklagte nicht nur Befrachter, sondern auch Ablader. Nach Klausel 26 der Charterpartie war das Ausstellen von Konnossementen erlaubt. Es wurde ein Orderkonnossement ausgestellt.
Grundsätzlich sind der Frachtvertrag und das Konnossement zwei verschiedene Rechtsverhältnisse (Mankowski, Seerechtliche Vertragsverhältnisse im internationalen Privatrecht 124 f mwN; Giermann, Die Haftung des Verfrachters für Konnossementangaben, TranspR 2001, 16). Der Seefrachtvertrag ist regelmäßig auch ein Vertrag zugunsten Dritter, nämlich dem im Frachtvertrag genannten Empfänger (Rabe/Prüssmann, Seehandelsrecht, vor § 556 dHGB Rn 49). In der Regel umfassen Gerichtsstandsklauseln sämtliche Ansprüche, die sich aus dem Seetransport ergeben (Rabe/Prüssmann aaO, vor § 556 Rn 158), dies insbesondere - wie hier - beim Stückgüterverkehr im Sinn von § 641 dHGB (Schaps/Abraham, Seehandelsrecht4, § 656 dHGB Rn 29 iVm vor § 642 dHGB Rn 11 f).
Im vorliegenden Fall befindet sich im Frachtvertrag hinsichtlich der Konnossementbedingungen keine Inkorporationsklausel (vgl Puttfarken, Seehandelsrecht² 407). Das nicht bewiesene Vorbringen, der Frachtvertrag schließe im Gegenteil seine Abänderung durch das Konnossement aus, wurde von der Klägerin im Rechtsmittelverfahren nicht aufrecht erhalten.
Das Konnossement regelt zwar grundsätzlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Frachtführer und dem Empfänger, dennoch fußt es auf dem Frachtvertrag, der hier keine abweichenden Bedingungen aufweist. Der Versender ist der Vertragspartner des Beförderers, und das Konnossement dokumentiert den Vertrag (Puttfarken aaO 33). Die Bestimmungen des Konnossements werden nach Art 115 Abs 2 SSG als Vertragswille angenommen, sofern - wie hier - keine Abweichungen schriftlich vereinbart wurden. Zwischen den Parteien als Seefrachtführer einerseits und Befrachter und Ablader andererseits haben daher die Bestimmungen des Konnossements auch auf die Charterpartie, die im Sinn von Art 95 SSG als Frachtvertrag zu behandeln ist, Anwendung zu finden. Die Charterpartie wurde vom Charterer im Auftrag für die Beklagte geschlossen, sodass der Frachtvertrag zwischen Klägerin und Beklagter besteht.
Die im Konnossement genannte Gerichtsstandsvereinbarung umfasst damit sowohl die Ansprüche aus dem Konnossement selbst als auch jene aus dem zugrundeliegenden Frachtvertrag. Durch die Gerichtsstandsvereinbarung sollen alle im Zusammenhang mit dem Transport entstehenden Streitigkeiten vor einem Gericht ausgetragen werden. Dies bedeutet, dass die von der Klägerin geltend gemachten eigenen Schadenersatzansprüche, die darauf gegründet sind, dass der beklagte Befrachter und Ablader falsche Angaben für die Ausstellung des Konnossements gemacht und dadurch die Liegeschäden aufgrund der Arretierung des Schiffs in Libyen verursacht haben soll, unter die Gerichtsstandsklausel fallen und sohin die ausschließliche Zuständigkeit Schweizer Gerichte besteht. Für diese Ansprüche mangelt dem angerufenem Gericht die internationale Zuständigkeit.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 43 ZPO. Die Parteien sind im Zuständigkeitsstreit je rund mit der Hälfte ihrer Ansprüche durchgedrungen, sodass eine Kostenaufhebung vorzunehmen war.
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