Spruch:
Die Arbeitsrechtssache wird an das Landesgericht Linz überwiesen.
Text
Begründung
Der in Linz wohnhafte Kläger begehrte mit seiner beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage die Zahlung von 36.000 EUR sA. Nach mehrfachem Schriftsatzwechsel, der Durchführung mehrerer Tagsatzungen und zweimaliger Fortsetzung des Verfahrens nach Ruhensvereinbarungen, jedoch vor dem Eingehen in das Beweisverfahren, beantragte der Kläger die Delegierung des Verfahrens gemäß § 31 JN an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht. Der überwiegende Teil der von ihm beantragten Zeugen sei in Linz, Leonding, Piberbach bzw Rohrbach wohnhaft. Für diese reduziere sich die zurückzulegende Strecke um rund 150 km. Darüber hinaus sei das Landesgericht Linz auch für die in Dornbirn und Wels wohnhaften Zeugen wesentlich näher gelegen als das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Die Delegierung werde daher zu einer Verkürzung und Verbilligung des Prozesses führen.
Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus und verwies darauf, dass es dem Kläger bei Einbringung der Klage gemäß § 4 Abs 1 ASGG freigestanden wäre, die Zuständigkeit des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht in Anspruch zu nehmen. Der Kläger wolle nur die für ihn offenbar ungünstige Judikatur des Oberlandesgerichts Wien vermeiden.
Das Erstgericht äußerte sich zum Antrag auf Delegierung wie folgt:
Für eine Delegierung spreche, dass sich der Anreiseweg und die Anreisekosten der Mehrheit der beantragten Zeugen verkürze. Gegen eine Delegierung spreche, dass der Eindruck entstehen könne, dass der Kläger einen Wechsel des Gerichtssprengels auch deswegen anstrebe, weil er sich von einer anderen Rechtsmittelinstanz eine andere Judikatur erwarte. Der Kläger habe seinen Antrag auf Delegierung im August 2008 gestellt und sich auf Gründe gestützt, die im Wesentlichen bereits seit Jänner 2006 bekannt waren.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Richtig ist, dass eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen darf und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen soll. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589; zuletzt 9 Nc 1/09k). Davon ist aber hier auszugehen. Nicht nur der Kläger, sondern fünf der von ihm sowie einer der von der Beklagten beantragten Zeugen haben ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Linz. Je zwei weitere Zeugen sind im (benachbarten) Sprengel des Landesgerichts Wels und im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten wohnhaft, ein Zeuge im - zu Linz näher als zu Wien gelegenen - Sprengel des Landesgerichts Feldkirch. Demgegenüber fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass ein von der Beklagten beantragter Zeuge in Wien wohnhaft ist. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit. Das wird hier durch eine Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Linz erreicht, weil in diesem Fall der überwiegende Teil des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, ohne dass die meisten der überwiegend aus Oberösterreich stammenden Zeugen eine weite und kostspielige Anreise in Kauf nehmen müssen.
Dass der Kläger nicht gleich die Klage beim nun begehrten Gericht eingebracht und vom Wahlgerichtsstand Gebrauch gemacht hat, steht einer zweckmäßigen Delegierung nicht entgegen (RIS-Justiz RS0109590).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)