OGH 8Ob68/09x

OGH8Ob68/09x18.6.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen des Schuldners Ing. Michael F*****, vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in Innsbruck, Masseverwalter Univ.-Doz. Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in Innsbruck, 6020 Innsbruck, Kaiser-Josef-Straße 13, wegen Verteilung und Bestimmung der Entlohnung des Masseverwalters, über den Revisionsrekurs des Schuldners, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. März 2009, GZ 4 R 87/09m und 4 R 88/09h-85, mit dem infolge Rekurses des Schuldners der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 27. Oktober 2008, GZ 22 S 49/07s-65, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1.) Der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Gemeinschuldners wird, soweit er sich gegen die Bestimmung des Entlohnungsanspruchs des Masseverwalters wendet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

2.) Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht einerseits den Entlohnungsanspruch des Masseverwalters für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse mit 5.040 EUR bestimmt und andererseits die Verteilung der Verteilungsmasse dahin vorgenommen, dass als Vorzugsposten dem Masseverwalter die Entlohnung mit 5.040 EUR, dem Bundesland eine pfandrechtlich sichergestellte Forderung von 23.677,27 EUR und einer Bank pfandrechtlich sichergestellte Forderungen von 47.237,04 EUR hinsichtlich einer Hypothek und hinsichtlich der zweiten pfandrechtlich sichergestellten Forderung weitere 64.045,69 EUR zugewiesen werden. Es hat ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs hinsichtlich der Bestimmung des Entlohnungsanspruchs des Masseverwalters jedenfalls und im Übrigen mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei.

Der gegen diesen Beschluss insgesamt erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Schuldners ist hinsichtlich der Bestimmung der Entlohnung zufolge § 125 Abs 2 KO sowie § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig, im Übrigen aber mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.

Zufolge § 125 Abs 2 letzter Satz KO entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig über die Ansprüche des Masseverwalters auf Entlohnung entsprechend den Bestimmungen der §§ 82 ff KO. Im Übrigen sieht auch der zufolge § 171 KO maßgebliche § 528 Abs 2 Z 3 ZPO vor, dass ein Revisionsrekurs gegen (selbst divergierende) Beschlüsse über den Kostenpunkt unzulässig ist (8 Ob 26/97z).

Hinsichtlich der Verteilung der Verteilungsmasse an die Bank als Hypothekargläubigerin macht der Schuldner im Wesentlichen geltend, dass das Erstgericht zufolge § 213 Abs 2 EO die Erzielung eines Einverständnisses zu fördern gehabt hätte. Ein derartiger Verfahrensverstoß wurde allerdings im Rekurs nicht gerügt, eine in zweiter Instanz versäumte Verfahrensrüge kann jedoch auch im Revisionsrekursverfahren in dritter Instanz mit Aussicht auf Erfolg nicht nachgeholt werden (10 Ob 36/07b mwN). Selbiges gilt auch für den Vorwurf einer - ebenfalls in zweiter Instanz nicht gerügten - angeblich unterbliebenen Anleitung des Schuldners durch das Erstgericht.

Im Folgenden macht der Schuldner nur Fragen bei Auslegung der Pfandbestellungsurkunden im Einzelfall geltend, die regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO darstellen (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 26; RIS-Justiz RS0042936 mwN). Im Übrigen wird in der Pfandbestellungsurkunde deutlich darauf hingewiesen, dass dieses Pfandrecht auch zur Besicherung von zukünftigen Krediten dient.

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