Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem unter anderem die Belohnung des Rechtsmittelwerbers für seine Tätigkeit festgesetzt und das Mehrbegehren auf „Entschädigung bzw Entgelt" abgewiesen wurde. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der gegen die Bestätigung der Abweisung des Entlohnungsmehrbegehrens vom Rechtsmittelwerber erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Bei der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch eines Sachwalters handelt es sich um einen solchen über den Kostenpunkt (4 Ob 359/97s; 7 Ob 275/01v; 8 Ob 31/08d; siehe auch RIS-Justiz RS0008675; RS0007696; RS0007695). Gegen eine solche Entscheidung ist der Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig.
Liegt aber eine unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt vor, dann ist der Revisionsrekurs auch nicht deshalb zulässig, weil Fragen der Verfassungsmäßigkeit des Entlohnungsanspruchs eines Sachwalters aufgeworfen werden (4 Ob 359/97s).
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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