OGH 4Ob82/09a

OGH4Ob82/09a12.5.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth F*****, vertreten durch die Herbst Vavrovsky Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 50.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 19. März 2009, GZ 1 R 47/09b-15, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es mag zwar zutreffen, dass das vorliegende Verfahren im Zusammenhang mit einem in den Medien so bezeichneten „Kriminalfall des Jahrhunderts" steht. Allein dieser Umstand führt aber - trotz seiner mehrfachen Hervorhebung durch Fettdruck und Großbuchstaben auch im Rechtsmittel - noch nicht zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses. Auf die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage hat schon das Rekursgericht eine ausführliche und zutreffende Antwort gegeben. Der Name der Klägerin mag zwar bereits bekannt gewesen sein. Das rechtfertigte es aber bei einer umfassenden, auch die Wertungen des Medienrechts berücksichtigenden Interessenabwägung (dazu 6 Ob 266/06w = MR 2007, 73 - Mordzeuge) noch nicht, ihren Namen immer wieder im Zusammenhang mit drastischen Schilderungen intimer Details ihres Schicksals zu nennen und sie so stets neu der Sensationsgier des Publikums auszusetzen.

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