Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zu den für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist maßgebenden Umständen richtig und vollständig wiedergegeben. Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall verwirklicht keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität und kann daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen. Ein krasse Fehlbeurteilung der zweiten Instanz vermag die Revisionswerberin hier nicht aufzuzeigen. Im Gegensatz zu ihren Ausführungen standen trotz zahlreicher Klärungsversuche lange Zeit unterschiedliche Schadensursachen im Raum. Auch von einer Verletzung der Erkundigungspflicht der Klägerin kann keine Rede sein. Vielmehr hat sich die Klägerin, die insgesamt drei Gutachten verschiedener Gutachter eingeholt hat, über Jahre - zunächst aber vergeblich - um Klarheit über die Schadensursache bemüht.
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