OGH 6Ob45/09z

OGH6Ob45/09z26.3.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Firmenbuchsache der beim Landesgericht Feldkirch zu FN ***** eingetragenen W***** GmbH mit dem Sitz in H*****, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers Dr. Martin H***** sowie ihres ehemaligen Geschäftsführers Ing. Ralf H*****, alle *****, alle vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 12. August 2008, GZ 3 R 106/08z, 107/08x, 108/08v, 109/08s, 110/08p, 111/08k, 112/08g, 113/08d-163, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.) Der Revisionsrekurs des früheren Geschäftsführers der Gesellschaft Ing. Ralf H***** ist unzulässig.

Auch im Außerstreitverfahren ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (formell oder materiell) beschwert ist. Formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Antrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht. Die formelle Beschwer reicht aber nicht immer aus. Der Rechtsmittelwerber muss auch materiell beschwert sein. Materielle Beschwer liegt vor, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt werden (RIS-Justiz RS0041868; RS0006641). Es muss ein subjektives Recht betroffen sein, nicht nur wirtschaftliche, ideelle oder sonstige Interessen (RIS-Justiz RS0006497 [T2 und T7]). Dies ist nicht abstrakt, sondern bezogen auf die konkrete Stellung einer Verfahrenspartei in dem einzelnen zu entscheidenden Fall zu beurteilen (6 Ob 289/07d mwN). Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041770). Dies gilt auch für den Revisionsrekurs (6 Ob 289/07d mwN).

Der ehemalige Geschäftsführer ist durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert: Über ihn wurden Zwangsstrafen nicht verhängt. Die Zwangsstrafenverfahren wurden gegen ihn nicht weitergeführt, nachdem seine Funktion als Geschäftsführer erloschen war. Er hat die erstinstanzlichen Beschlüsse auch nicht bekämpft.

2.) Die außerordentlichen Revisionsrekurse der Gesellschaft und des Geschäftsführers Dr. Martin H***** sind mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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