OGH 3Ob36/09d

OGH3Ob36/09d25.3.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Puschner, Spernbauer, Rosenauer, Rechtsanwälte OEG in Wien, Beitrittsgläubigerin R***** GmbH, ***** (9 E 14/07h), vertreten durch Appiano & Kramer, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. Hans-Peter N*****, und 2. Jaana Maarit N*****, beide vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, wegen 23.694,86 EUR sA und 306.808,08 EUR sA (9 E 14/07h), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der zweitverpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 12. Dezember 2008, GZ 7 R 137/08i, 7 R 138/08m, 7 R 139/08h, 7 R 153/08t, 7 R 154/08i-104, womit über Rekurs der Beitrittsgläubigerin der Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 4. Juli 2008, GZ 9 E 6/06f-77, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht sprach in Punkt 2 seines Beschlusses vom 4. Juli 2008 (ON 77) aus, dass der Beschluss vom 2. November 2007 (ON 32; Bekanntgabe des Schätzwerts) über Antrag neuerlich dem Vertreter der Zweitverpflichteten zugestellt wird und schob in Punkt 3 über Antrag der Zweitverpflichteten in Ansehung ihres Hälfteanteils an der Liegenschaft das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 42 Abs 1 Z 9 EO auf und beraumte den Versteigerungstermin ab.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Beitrittsgläuberin Folge, wies beide Anträge der Zweitverpflichten ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig:

Zwar ist nach der Rechtsprechung die Abweisung eines Antrags auf Zustellung von Beschlussausfertigungen nicht von der gesetzlichen Rechtsmittelbeschränkung des § 87 Abs 2 ZPO - der auch im Exekutionsverfahren anwendbar ist (§ 78 EO) - erfasst (RIS-Justiz RS0102243; zuletzt 10 Ob 79/06z). Allerdings fehlt der Zweitverpflichteten insoweit die Beschwer: In Entsprechung des Punkts 2 des erstgerichtlichen Beschlusses wurde dem Vertreter der Zweitverpflichteten die Bekanntgabe des Schätzwerts ohnedies am 7. Juli 2008 zugestellt.

Aber auch im Umfang der Bekämpfung der Abweisung des Exekutionsaufschiebungsantrags fehlt der Zweitverpflichteten das Rechtsschutzbedürfnis: Die Zweitverpflichtete begründete ihren Antrag auf Aufschiebung des Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß § 42 Abs 1 Z 8 und 9 EO (ON 73) ausschließlich damit, dass ihr der unanfechtbare (RIS-Justiz RS0116953) Beschluss auf Bekanntgabe des Schätzwerts nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Zweitverpflichtete erhob allerdings nach Zustellung des Beschlusses über die Bekanntgabe des Schätzwerts am 18. Juli 2008 Einwendungen gegen den Schätzwert (ON 85 bzw ON 16 des Beitrittsakts). Das mit dem Aufschiebungsantrag verfolgte Ziel, Einwendungen gegen den Schätzwert zu erheben, hat die Zweitverpflichtete somit ohnehin erreicht.

Der mangels Rechtsschutzbedürfnisses insgesamt unzulässige (RIS-Justiz RS0043815) Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Da zum Zeitpunkt der Einbringung des Revisionsrekurses durch die Zweitverpflichtete (30. Jänner 2009) die Beschwer bereits weggefallen war, kommt ein Vorgehen nach § 50 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0106007; RS0036129).

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