Spruch:
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurswerberinnen machen ausschließlich geltend, dass das Rekursgericht zu Unrecht zwischen bekannten und allenfalls weiteren, noch unbekannten Konten des Erblassers differenziert habe. Eine derartige Differenzierung nahm das Rekursgericht aber eindeutig nicht vor. Seine Einschränkung in Punkt 1 seines Spruchs und der abweisende Teil seiner Entscheidung beziehen sich nur auf bereits erfolgte oder vertraglich zulässige Löschungen bzw Entfernungen aus den Archiven. Dagegen wird vom Revisionsrekurs aber zu Recht nichts ins Treffen geführt. Bereits erfolgte Löschungen können nicht mehr unterlassen werden. Wie bereits zu 7 Ob 292/06a ausgeführt, können nur Auskunftsrechte des Erblassers selbst geltend gemacht werden. Sollten diese nicht bestehen (bei zulässiger Löschung), so könnten sie auch nicht geltend gemacht werden.
Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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