Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat entschied kürzlich - zu 4 Ob 89/08d -, dass die vollständige und inhaltlich unveränderte, lediglich technisch bedingt und geringfügig zeitverzögerte Übermittlung von Fernsehprogrammen des ORF im Inland mittels Streaming über ein UMTS-Mobilfunknetz gemäß § 17 Abs 3 letzter Satz UrhG als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung gilt.
Der im gegenständlichen Verfahren zu beurteilende Sachverhalt ist jenem der angeführten Vorentscheidung vergleichbar. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge und sprach im Hinblick auf die Entscheidung 4 Ob 89/08d aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
1. Die zitierte Vorentscheidung gründet - zusammenfassend - auf der Überlegung, dass kein tragfähiger Grund für eine Verschiedenbehandlung von Kabelleitungen im engeren Sinn und den im Zeitpunkt der Erlassung der EWG-RL 93/83/EWG - Satellitenrichtlinie in Irland bereits bestehenden Mikrowellensystemen einerseits und Mobilfunkverbindungen andererseits erkennbar sei. Der Normzweck, Kabelunternehmen, die Rundfunksendungen - hier des ORF - bloß vollständig, unverändert und zeitgleich weiterleiten, von den Schwierigkeiten des Rechteerwerbs im Einzelnen zu befreien, treffe auf Kabelnetzbetreiber ebenso zu wie auf Mobilfunknetzbetreiber. Die Verwendung des Mobilfunkendgeräts als Fernseher substituiere aus der Sicht des Verbrauchers lediglich den Einsatz kleiner tragbarer Fernsehgeräte, die das Rundfunksignal unmittelbar empfangen könnten. Die für eine Gleichsetzung der Übermittlung des Sendesignals über das UMTS-Mobilfunknetz im Weg des „Streaming" mit dessen Übermittlung im Weg fester Leitungen geforderten Voraussetzungen der gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Sendung und der Wahrnehmbarkeit für eine breitere Öffentlichkeit seien verwirklicht. Die technisch bedingte und von der Zahl der Nutzer abhängige, insgesamt aber geringfügige Zeitverzögerung (von einigen Sekunden) sei unbeachtlich.
2. Die Rechtsmittelwerberin zeigt dem gegenüber keine neuen bedeutsamen Argumente auf, die den Senat veranlassen könnten, von seiner - kürzlich begründeten - Rechtsprechung zur Anwendung des § 17 Abs 3 letzter Satz UrhG auf die Übermittlung von Fernsehprogrammen des ORF im Inland mittels Streaming in ein UMTS-Mobilfunknetz abzugehen.
2.1. Aus den Regelungen des PrTV-G im Zusammenhang mit der DVB-H-Technologie ist für die hier relevante Frage der Anwendbarkeit des § 17 Abs 3 letzter Satz UrhG nichts zu gewinnen, zumal es sich bei dieser Technologie - wie die Klägerin selbst einräumt - um einen unterschiedlichen Dienst im Vergleich zu jenem der Beklagten handelt (keine technischen Kapazitätsbeschränkungen).
2.2. Soweit sich die Revisionsrekurswerberin auf unterbliebene Änderungen des § 25a Abs 5 Z 6 PrTV-G beruft und daraus den Willen des Gesetzgebers dahin zu erkennen glaubt, dass § 17 Abs 3 letzter Satz UrhG auf sämtliche Mobile-Devices-Dienste keine Anwendung finden soll, ist dies spekulativ und bietet keine taugliche Auslegungsgrundlage. Davon abgesehen betraf der Änderungsvorschlag die DVB-H-Technologie, die - wie bereits ausgeführt - dem Streaming nicht gleichgesetzt werden kann.
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