Spruch:
Aus Anlass der Revision werden die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben. Die Klage wird zurückgewiesen.
Die bisherigen Verfahrenskosten einschließlich der des Rechtsmittelverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner am 10. 2. 2003 gegen seine Tochter erhobenen Klage begehrt der Kläger, ein emeritierter Rechtsanwalt, die Feststellung ihrer Erbunwürdigkeit. Das Erstgericht wies die Klage ab (16 C 13/03t-39); das Berufungsgericht bestätigte (42 R 487/04k-46).
Mit Beschluss vom 22. 3. 2005, 10 Ob 33/05h, hat der vom Kläger angerufene Oberste Gerichtshof die Akten (in Bezug auf den Kläger) dem zuständigen Pflegschaftsgericht zur Entscheidung gemäß § 6a ZPO übermittelt und ausgesprochen, dass das Verfahren über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. 11. 2004, GZ 42 R 487/04k-46, bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts über die gemäß § 6a ZPO getroffene Maßnahme unterbrochen wird.
Das Pflegschaftsgericht hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 25. 9. 2008, 29 P 13/08s, in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Mag. Arthur Harald L***** Dr. Viktor T***** zum Sachwalter bestellt (§ 268 ABGB). Der Sachwalter hat unter anderem folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen: jegliche Vertretung vor Gerichten, Behörden und Ämtern.
Am 12. 2. 2009 teilte der Sachwalter mit, dass der Betroffene Mag. Arthur Harald L***** nach der sachverständigen Beurteilung im Sachwalterbestellungsverfahren zumindest seit 2002 an einer chronifizierten wahnhaften Störung (früher: Paranoia) leide und zum Zeitpunkt der Klagseinbringung nicht imstande gewesen sei, gerichtliche Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Der Sachwalter genehmigte die gesamte bisherige Prozessführung des Klägers nicht und stellte namens des Betroffenen den Antrag, das gesamte Verfahren für nichtig zu erklären und die Kosten gegenseitig aufzuheben. Dieser Antrag wurde vom Pflegschaftsgericht mit Beschluss vom 13. 1. 2009, 29 P 13/08s, pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Aufgrund des im Sachwalterbestellungsverfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. Thomas S***** wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Beim Betroffenen Mag. Arthur Harald L***** liegt jedenfalls seit September 2002 eine chronifizierte wahnhafte Störung (frühere Bezeichnung: Paranoia) vor, die zu einem anhaltenden, zumindest chronischen psychosewertigen Zustandsbild führt. Er ist unkorrigierbar von der Richtigkeit seiner jeweiligen Ansichten überzeugt; Zufall und/oder Selbsttäuschung schließt er jedenfalls aus.
Dazu hat der Senat erwogen:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist der Kläger schon ab Klagseinbringung als prozessunfähig anzusehen. Der vom Pflegschaftsgericht bestellte gesetzliche Vertreter hat die Zustimmung zu dem vom Kläger eingeleiteten Verfahren verweigert. Gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO sind gerichtliche Entscheidungen und diesen vorangegangene Verfahren nichtig, wenn eine Partei gar nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozessführung nicht nachträglich genehmigt wurde. Die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorausgegangene Verfahren sind daher als nichtig aufzuheben; die Klage ist zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0035241 [T1]). Der Kostenausspruch beruht auf § 51 Abs 2 ZPO.
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