OGH 8Ob9/09w

OGH8Ob9/09w23.2.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling, Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Cynthia Johanna de G***** vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei Siegfried S*****, vertreten durch Dr. Costantino De Nicoló, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen Kosten, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 19. November 2008, GZ 4 R 175/08z-28, mit dem die „Berufung" (richtig: Rekurs) der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. August 2008, GZ 50 Cg 108/06i-24, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin schränkte ihr ursprünglich auf Feststellung des aufrechten Bestands eines Kaufvertrags gerichtetes Klagebegehren in der Folge auf Kosten ein (zur erstmals im nunmehrigen Rechtsmittel aufgestellten Behauptung, wonach vorliegend gar nicht „von einer tatsächlichen Kosteneinschränkung ausgegangen" werden könne und eine solche „de facto" nicht erfolgt wäre, genügt es, den Beklagten[-vertreter] auf den gemäß § 215 Abs 1 ZPO vollen Beweis liefernden Inhalts des Protokolls der Streitverhandlung vom 23. 7. 2007 [Einleitungsabsatz] = ON 12, S 1/AS 37 zu verweisen). Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten - mit Urteil - zum Kostenersatz, weil dieser die erfolgversprechende Klageführung veranlasst habe.

Das Rekursgericht wies den als „Berufung" bezeichneten Rekurs des Beklagten sowie die als Rekursbeantwortung aufzufassende Berufungsbeantwortung der Klägerin jeweils als verspätet zurück: Auch wenn über ein auf Kosten eingeschränktes Begehren entsprechend der herrschenden Rechtsprechung mit Urteil entschieden worden sei, könne dieses doch nur mit Rekurs nach § 55 ZPO angefochten werden. Für diesen gelte unabhängig von der Entscheidungsform eine Rekursfrist von 14 Tagen. Zufolge Zustellung des Urteils am 12. 9. 2008 wäre der letzte Tag für den (richtig) Rekurs der 26. 9. 2008 gewesen; tatsächlich sei das Rechtsmittel aber erst am 9. 10. 2008 und sohin verspätet zur Post gegeben worden.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten. Dieser erweist sich als unzulässig. Die Entscheidung über das Kostenersatzbegehren ist - gleichgültig ob es in Urteil- oder Beschlussform erfolgt - nur mit Rekurs anfechtbar (vgl § 55 ZPO; RIS-Justiz RS0036080; RG0000020; M. Bydlinski in Fasching/Konecny2, § 55 ZPO Rz 4). Die zweite Instanz wird dann als Rekursgericht tätig, sodass § 528 ZPO zur Anwendung kommt. Nach dessen Abs 2 Z 3 ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Auch rein formelle Entscheidungen über den Kostenpunkt - wie etwa ein Beschluss auf Zurückweisung eines Kostenrekurses wegen Verspätung - sind daher stets und ausnahmslos unanfechtbar (RIS-Justiz RS0044963 [T2; T9]; 2 Ob 142/99t, 7 Ob 134/06s mwN uva; M. Bydlinski, aaO Rz 5; Fucik in Rechberger, ZPO3 § 55 Rz 8).

Der Revisionsrekurs war somit als gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

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