OGH 6Ob284/08w

OGH6Ob284/08w19.2.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Karl-Heinz G*****, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Werner K*****, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2008, GZ 4 R 135/08i-22, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In der Auffassung des Berufungsgerichts, es sei ausreichend erkennbar, dass es sich bei der inkriminierten Äußerung bloß um die subjektive Einschätzung der Verdachtslage handle, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen zur Anleitung Anlass gibt, ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls und damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0114544). Gleiches gilt für die Frage, ob das Überraschungsverbot verletzt wurde (RIS-Justiz RS0037300 [T31]). Der bloße Umstand, dass das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abändert, begründet noch keine überraschende Rechtsansicht (RIS-Justiz RS0122876; vgl auch RS0120056 [T1]).

Nach ständiger Rechtsprechung ist die von der Rechtsauffassung einer Partei abweichende Auslegung eines Vertrags durch das Berufungsgericht keine überraschende Rechtsansicht (RIS-Justiz RS0037300 [T15]). Dies gilt auch für die im vorliegenden Fall zu beurteilende Auslegung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung und deren Qualifikation als Wertung oder Tatsache (vgl auch RIS-Justiz RS0037300 [T30 und T44]).

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