OGH 2Ob242/08i

OGH2Ob242/08i19.2.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stiftung „T*****", *****, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. ÖR Johann K*****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, 2. Helmut K*****, und 3. Johann K***** jun, *****, wegen Aufkündigung eines Pachtverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei, gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Mai 2008, GZ 40 R 291/07a-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Entgegen den Ausführungen der Revision können Streitverfahren keineswegs nur durch ein gerichtliches Erkenntnis in Form eines meritorischen Urteils oder eines meritorischen Beschlusses, durch einen Vergleich oder durch immerwährendes einvernehmliches Ruhen beendet werden. Gerade in Fällen eines - wie hier - unterbrochenen Verfahrens, das (zB mangels Fortsetzungsantrags) nicht fortgesetzt werden kann, wirkt auch die Unterbrechung des Verfahrens de facto verfahrensbeendend. Hier war eine Fortsetzung des Aufkündigungsverfahrens, das durch den Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrags gemäß § 13 Abs 1 LPG ex lege unterbrochen wurde (1 Ob 605/87 = RIS-Justiz RS0042236; Lovrek in Fasching/Konecny³ IV/1 § 561 ZPO Rz 7; Würth in Rummel² § 13 LPG Rz 2), infolge Verlängerung des Landpachtvertrags hinsichtlich der davon betroffenen Grundstücke nicht mehr möglich. Ob das Berufungsgericht mit dem Ausspruch, dass das Verfahren insofern beendet ist, eine rein deklarative Klarstellung, die ihrerseits nicht verfahrensbeendend wirkt, oder eine implizite Beseitigung der dem Erstgericht mit der diesbezüglichen Fortsetzung unterlaufenen Nichtigkeit (vgl RIS-Justiz RS0042236) beabsichtigt hat, ist, zumal die Revision dies ohnehin nicht geltend macht, nicht entscheidungswesentlich.

2. Es ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz (§ 13 Abs 3 LPG), dass ein Aufkündigungsverfahren über einen dem Landpachtgesetz unterliegenden Pachtvertrag nur insofern fortzusetzen ist, als dem Verlängerungsantrag nicht Folge gegeben wurde, also bei Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrags nur hinsichtlich eines Teils des Pachtgegenstands nur hinsichtlich des restlichen Teils des Pachtgegenstands. Das Rechtsmittel zeigt mit seiner ohne jedweden Beleg aufgestellten Behauptung, auch hinsichtlich der verlängerten Teile des Pachtvertrags sei das Kündigungsverfahren - mit neuem Kündigungstermin (vgl aber zur regelmäßig mangelnden Berichtigungsfähigkeit des Kündigungstermins Iby in Fasching/Konecny³ IV/1 § 562 ZPO Rz 14 f) - fortzusetzen, angesichts der klaren Rechtslage (vgl RIS-Justiz RS0042656) keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Allein der Hinweis, dass im außerstreitigen Landpachtverlängerungsverfahren ein Räumungstitel nicht erlangt werden kann, ändert daran nichts.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte