OGH 7Ob6/09x

OGH7Ob6/09x11.2.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Ebert Huber Liebmann Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** & Co GmbH, *****, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. Juni 2008, GZ 40 R 145/08p-29, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung hindert die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RIS-Justiz RS0036258). Nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gelten § 502 Abs 2 und 3 ZPO nicht für Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Hat also das Berufungsgericht wie hier ausgesprochen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist, so ist dagegen eine außerordentliche Revision zulässig (§ 505 Abs 4 ZPO). Die ordentliche Revision der Klägerin samt Antrag nach § 508 ZPO war daher in eine außerordentliche Revision umzudeuten.

Ob mehrere in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden, hängt in erster Linie vom Parteiwillen bei Vertragsabschluss ab. Die objektive Gemeinsamkeit mehrerer in Bestand gegebener Sachen (die Bestandobjekte sind gegenseitig erforderlich oder nützlich) lässt (nur) einen Schluss auf die Parteiabsicht zu (RIS-Justiz RS0020405). Ob aus den Verfahrensergebnissen der auf den Abschluss eines einheitlichen Bestandobjekts gerichtete Wille der Vertragsparteien abzuleiten ist, ist grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat diesen Willen hier bejaht, was im Einzelfall nicht zu beanstanden ist. Der Hausverwaltung war vor Abschluss der Mietverträge hinsichtlich der Abstellplätze die vom Geschäftsführer der Beklagten konkret geäußerte Absicht bekannt, die Stellplätze ausschließlich zum Zweck der Erweiterung seines Schanigartens, der für den Betrieb des gemieteten Geschäftslokals unbedingt notwendig war, anzumieten. Dem wurde von der Hausverwaltung nicht widersprochen. Die zugemieteten Abstellplätze sollten also nach dem Willen beider Vertragspartner ausschließlich den Betrieb des gemieteten Geschäftslokals fördern. Im Hinblick auf den gemeinsamen Parteiwillen, einen einheitlichen Bestandvertrag (Geschäftslokal und Abstellplätze) zu schließen, kommt dem Vertragstext keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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