Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 Abs 1 Satz 1 AußStrG). Dies war der 13. 10. 2008. Die Rechtsmittelfrist endete daher am 27. 10. 2008.
Eingaben mittels Telefax sind in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GOG iVm § 60 Geo zulässig und fristwahrend, sofern die Telefaxeingabe vor 24:00 Uhr des letzten Tages bei Gericht einlangt (7 Ob 94/04f = SZ 2004/84, 2 Ob 102/08a; RIS-Justiz RS0006955; Konecny in Fasching/Konecny² II/2 § 74 ZPO Rz 37; Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ § 74 Rz 7). Dies war hier nicht der Fall. Zwar ist es grundsätzlich gleichgültig, ob das Telefax vor oder erst nach dem Ende der Amtsstunden empfangen wird, weil das Schriftstück automatisch mit einem dem Eingangsvermerk gemäß § 102 Geo entsprechenden Vermerk versehen wird. Ein Einschreiter, der ein Telefax absendet, trägt aber immer das Risiko, dass es bei Gericht nicht einlangt. Er hat bei Nichteinlagen stets das Risiko eines technischen Gebrechens, eines Eingabefehlers oder der Tatsache, dass das Empfangsgerät gerade belegt ist, zu tragen (7 Ob 94/04f). Der von der Rekurswerberin dargestellte (gescheiterte) Versuch einer Übermittlung des Rechtsmittels per Telefax am 27. 10. 2008 kann daher nicht als fristwahrend angesehen werden.
Der erst am 28. 10. 2008 überreichte Revisionsrekurs der Minderjährigen ist aber verspätet.
Eine meritorische Entscheidung über das verspätete Rechtsmittel gemäß § 46 Abs 3 AußStrG, der grundsätzlich auch für Revisionsrekurse gilt (RIS-Justiz RS0007078), ist hier nicht möglich, weil damit ein Nachteil für eine andere Person (nämlich den unterhaltspflichtigen Vater) verbunden wäre.
Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
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