Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht verbot den Beklagten, für ihre zahnärztliche Ordination die Bezeichnung „Zentrum" allein und/oder in Verbindung mit weiteren Begriffen, etwa „Zentrum für Implantologie und Parodontologie" und/oder die Bezeichnung „Zentrum" in abgekürzter Form, etwa ZIP, zu verwenden. Dies sei irreführend, weil der Verkehr bei einer mit "Zentrum für ..." bezeichneten zahnärztlichen Ordination ungeachtet der Spezialisierung des Erstbeklagten eine Mehrzahl an spezialisierten Zahnärzten erwarte und nicht bloß einen Spezialisten, den Erstbeklagten.
Der Revisionsrekurs der Beklagten vermag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Rechtliche Beurteilung
1. Die Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit im Rahmen höchstgerichtlicher Leitlinien innerhalb eines gewissen Beurteilungsspielraums ist auch im Wettbewerbsrecht primär Aufgabe der zweiten Instanzen. Somit gelten auch hier die allgemeinen Kriterien für die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses (RIS-Justiz RS0122243).
2. Das Rekursgericht hat die Grundsätze der Rechtsprechung für die Beurteilung der Irreführungseignung der beanstandeten Werbeaussagen („Zentrum für Implantologie") zutreffend dargelegt und - ohne vom Obersten Gerichtshof aufzugreifender krasser Fehlbeurteilung - im Einzelfall angewendet, indem es davon ausging, dass angesprochene Patienten die Bezeichnung „Zentrum" (auch) als Hinweis auf mehrere Spezialisten für die primär beworbene Implantologie verstehen. Wollen die Beklagten die besondere Erfahrung und Befähigung des Erstbeklagten hervorheben, so mögen sie auf diese hinweisen, aber nicht den - im Rahmen des Beurteilsungsspielraums des Rekursgerichts unzutreffenden - Eindruck erwecken, ihre zahnärztliche Ordination umfasse mehrere Spezialisten für Implantologie.
Der Umstand, dass die Klägerin weitere Versuche plane, die Bezeichnung „Zentrum" für andere zahnärztliche Ordinationen gerichtlich verbieten zu lassen, begründet ebenso keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO, ist doch der allenfalls durch die konkrete Bezeichnung einer bestimmten Ordination hervorgerufene Eindruck jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
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