OGH 4Ob209/08a

OGH4Ob209/08a15.12.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Zahnärztekammer, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) Dr. Bernhard B*****, und 2) Dr. Verena B*****, beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Christian Kleinszig/Dr. Christian Puswald Partnerschaft OG in St. Veit/Glan, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 21.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 17. September 2008, GZ 6 R 139/08w-16, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. Juni 2008, GZ 23 Cg 55/08z-11, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht verbot den Beklagten, für ihre zahnärztliche Ordination die Bezeichnung „Zentrum" allein und/oder in Verbindung mit weiteren Begriffen, etwa „Zentrum für Implantologie und Parodontologie" und/oder die Bezeichnung „Zentrum" in abgekürzter Form, etwa ZIP, zu verwenden. Dies sei irreführend, weil der Verkehr bei einer mit "Zentrum für ..." bezeichneten zahnärztlichen Ordination ungeachtet der Spezialisierung des Erstbeklagten eine Mehrzahl an spezialisierten Zahnärzten erwarte und nicht bloß einen Spezialisten, den Erstbeklagten.

Der Revisionsrekurs der Beklagten vermag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit im Rahmen höchstgerichtlicher Leitlinien innerhalb eines gewissen Beurteilungsspielraums ist auch im Wettbewerbsrecht primär Aufgabe der zweiten Instanzen. Somit gelten auch hier die allgemeinen Kriterien für die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses (RIS-Justiz RS0122243).

2. Das Rekursgericht hat die Grundsätze der Rechtsprechung für die Beurteilung der Irreführungseignung der beanstandeten Werbeaussagen („Zentrum für Implantologie") zutreffend dargelegt und - ohne vom Obersten Gerichtshof aufzugreifender krasser Fehlbeurteilung - im Einzelfall angewendet, indem es davon ausging, dass angesprochene Patienten die Bezeichnung „Zentrum" (auch) als Hinweis auf mehrere Spezialisten für die primär beworbene Implantologie verstehen. Wollen die Beklagten die besondere Erfahrung und Befähigung des Erstbeklagten hervorheben, so mögen sie auf diese hinweisen, aber nicht den - im Rahmen des Beurteilsungsspielraums des Rekursgerichts unzutreffenden - Eindruck erwecken, ihre zahnärztliche Ordination umfasse mehrere Spezialisten für Implantologie.

Der Umstand, dass die Klägerin weitere Versuche plane, die Bezeichnung „Zentrum" für andere zahnärztliche Ordinationen gerichtlich verbieten zu lassen, begründet ebenso keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO, ist doch der allenfalls durch die konkrete Bezeichnung einer bestimmten Ordination hervorgerufene Eindruck jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

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