Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag der Klägerin - ohne Anhörung des Beklagten - ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Abweisung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der dagegen gerichtete „außerordentliche" Revisionsrekurs des Klägers ist ungeachtet des diesbezüglichen Ausspruchs des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig.
§ 402 Abs 2 EO schließt die in § 402 Abs 1 EO verfügte Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts für Sicherungsverfahren aus, in denen das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Beklagten gehört zu haben. Der Revisionsrekurs ist daher absolut unzulässig, wenn - wie hier - das Rekursgericht den ohne Anhörung des Gegners gefassten abweisenden Beschluss bestätigt hat (RIS-Justiz RS0012260; E. Kodek in Angst § 402 EO Rz 16). In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (10 Ob 62/07a mwN).
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