Spruch:
Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,
in § 634 Abs 10 ASVG idF der 68. ASVG-Novelle, BGBl I 2007/101,
- 1. die Wortfolge „, die mehr als 746,99 € monatlich betragen," und
- 2. in Z 1 die Wortfolge „mehr als 746,99 €"
als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wird gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs innegehalten.
Text
Begründung
Der am 15. 4. 1939 geborene Kläger bezog von der Beklagten im Jahr 2007 eine Pension nach dem ASVG in Höhe von 698,41 EUR brutto monatlich.
Mit Bescheid vom 4. 4. 2008 stellte die Beklagte fest, dass die Pension des Klägers ab 1. 1. 2008 mit dem Hundertsatz von 1,7 vervielfacht werde und ab diesem Zeitpunkt 710,29 EUR brutto monatlich betrage. Sie begründete dies mit der Pensionserhöhung für 2008 von „grundsätzlich" 1,7 %.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausgleichszulage, weil er den Hälftebetrieb seiner Landwirtschaft an seine Gattin verpachtet hat und diese eine Eigenpension von 331,25 EUR brutto monatlich (ab 1. 1. 2008) bezieht.
Gegen den Bescheid der Beklagten erhob der Kläger rechtzeitig Klage mit dem Begehren auf Zahlung einer Pension in der Höhe von 719,41 EUR brutto monatlich ab 1. 1. 2008. Er komme, weil seine Pension zu niedrig sei, nicht in den Genuss der sondergesetzlichen Pensionserhöhung nach § 634 Abs 10 ASVG. Diese Bestimmung sehe nur für Pensionen von mehr als 746,99 (bis zu 2.161,50) EUR monatlich anstatt einer Vervielfachung der Pension um den allgemeinen Anpassungsfaktor von 1,017 für das Jahr 2008 eine (prozentuell höhere) Pensionserhöhung um den Fixbetrag von 21 EUR monatlich vor (nämlich mit einem Faktor 1,0281 [2,81 %] abfallend bis zum Faktor 1,017 [1,7 %]) und sei daher verfassungswidrig. Sie verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die Eigentumsgarantie, weil höhere Pensionen prozentuell stärker angehoben würden als niedrigere Pensionen. Der bloße Finanzierungsbedarf eines Sozialversicherungszweigs oder des Staats könne die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Es sei dem Gesetzgeber zwar nicht verwehrt, bei der Gestaltung der Höhe der Pensionen sozialpolitische Ziele zu verwirklichen. Diese könnten aber nicht darin bestehen, die kleinsten Pensionen am geringsten zu erhöhen; würde doch ansonsten den geringen Pensionen bald der vom System vorgesehene Versorgungscharakter genommen. Da in § 108h iVm § 634 ASVG eine derartig „umgekehrte Einschleifregelung" normiert sei, wäre dem Gleichheitsgrundsatz erst durch die Erhöhung aller Pensionen bis zu einem Betrag von 1,050 EUR um die begehrten 21 EUR oder zumindest um 2,81 % (Faktor 1,0281) entsprochen. Da der Kläger seine Landwirtschaft nicht mehr betreibe und den (Hälfte-)Betrieb an seine Gattin verpachtet habe, die außerdem eine Eigenpension von 331,25 EUR brutto monatlich beziehe, komme ihm auch nicht die (erhöhte) Ausgleichszulage zu Gute.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Pensionen unter 747 EUR monatlich seien nach der allgemeinen Pensionsanpassung mit dem Anpassungsfaktor von 1,017 zu vervielfachen. Nur Pensionen von mehr als 746,99 EUR monatlich seien nach der die allgemeine Pensionsanpassung ergänzenden Regelung der 68. ASVG-Novelle, BGBl I 2007/101, nicht mit dem Anpassungsfaktor für 2008 (1,017) zu vervielfachen, sondern um einen Fixbetrag von 21 EUR monatlich zu erhöhen. Ein Verstoß gegen das Verfassungsrecht sei nicht zu erblicken.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger ab 1. 1. 2008 die Pension in der bescheidmäßig zuerkannten Höhe von 710,29 EUR brutto monatlich zu bezahlen und wies das darüber hinausgehende, auf die Zahlung einer Pension im Ausmaß von 719,41 EUR brutto monatlich gerichtete Mehrbegehren ab. Die Berechnung der Pension entspreche den geltenden Gesetzen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es räumte ein, dass dem Vertrauensschutz und dem Schutz wohlerworbener Rechte in der Pensionsversicherung besondere Bedeutung zukomme. Auch im vorliegenden Fall sei jedoch eine Durchschnittsbetrachtung anzustellen. Ziel der Pensionsanpassung 2008 sei unstrittig die stärkere Anhebung des Ausgleichszulagen-Richtsatzes und der niedrigen Pensionseinkommen um einen über den allgemeinen Anpassungsfaktor liegenden Fixbetrag von 21 EUR gewesen. Dieses Ziel sei grundsätzlich erreicht worden; bei Pensionen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz aber im Ergebnis nur für jene Gruppe von Pensionsbeziehern, die auch tatsächlich die Ausgleichszulage beziehen. Diese Regelung möge unbefriedigend erscheinen, weil damit die niedrigsten Pensionen weniger stark angehoben worden seien als höhere Pensionen; sie sei aber verfassungsrechtlich nicht bedenklich, weil der Mindeststandard des allgemeinen Anpassungsfaktors jedenfalls gewahrt geblieben sei. Es liege im rechtspolitischen Ermessensspielraum des Gesetzgebers, bei der Valorisierung von Pensionen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz zwischen Ausgleichszulagenbeziehern und jenen Pensionsbeziehern zu unterscheiden, die infolge eines über den Richtsatz hinausgehenden zusätzlichen Einkommens von vornherein besser abgesichert seien. Auch ein (unverhältnismäßiger) Eingriff in das Eigentumsrecht sei bei dieser Sachlage nicht erkennbar, weshalb kein Anlass für die Einleitung eines Normenprüfverfahrens beim Verfassungsgerichtshof bestehe.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Pensionsanpassung 2008 fehle.
Gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Außerdem wird die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend die hier maßgebende Bestimmung des § 634 Abs 10 ASVG beim Verfassungsgerichtshof angeregt.
Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, weil die vom Obersten Gerichtshof nicht auszuräumenden Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmung des § 634 Abs 10 ASVG ein Normenprüfungsverfahren angezeigt erscheinen lassen.
Der Rechtsmittelwerber wiederholt seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und weist darauf hin, dass er nicht die Gleichbehandlung mit Ausgleichszulagenbeziehern geltend mache, sondern die Gleichbehandlung von Personen mit gleich hohem Einkommen im Jahr 2007 (vor der Pensionsanpassung), also mit Beziehern einer ASVG-Pension zwischen 747 und 1050 EUR. Die Argumentation des Berufungsgerichts vermische in unvertretbarer Weise ein System von Versicherungsleistungen (das der Pensionen) mit jenem zur Entlastung/Hilfe sozial Schwacher (dem der Ausgleichszulage) und stelle nur auf das Ergebnis ab, welches überdies nicht mit dem Gleichheitssatz in Einklang zu bringen sei, weil nur ein Teil der Bezieher von Kleinstpensionen vom System der staatlichen Sozialleistungen profitiere.
Dazu wurde Folgendes erwogen:
1.1 Nach § 108h Abs 1 ASVG idF BGBl I 2003/71 sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der Anpassung ist die Pension zu Grunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfasst im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile (Abs 2 leg cit). Zu der nach diesen Bestimmungen gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften (Abs 3 leg cit).
1.2 Gemäß der Verordnung zur Feststellung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2008, BGBl II 2007/337, beträgt der Anpassungsfaktor für das Jahr 2008 1,017.
1.3 Mit Art 4 des Bundesgesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013 (68. ASVG-Novelle), BGBl I 2007/101, wurde die Pensionsanpassung 2008 in § 634 Abs 10 und 11 ASVG wie folgt ergänzt:
„(10) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich
- 1. mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;
- 2. mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;
3. mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0 % auf 1,7 % linear absinkt;
4. mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.
(11) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 nicht erreichen, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Abs. 10 zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist."
1.4 Weiters wurden mit diesem Bundesgesetz, BGBl I 2007/101, mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2008 der Ausgleichszulagen-Richtsatz für alleinstehende PensionsbezieherInnen (§ 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG) von 726 auf 747 EUR und der Ausgleichszulagen-Richtsatz für Ehepaare (§ 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG) von 1.091,14 auf 1.120 EUR erhöht.
1.5 Nach den Gesetzesmaterialien (vgl AB 352 BlgNR XXIII. GP 4 f) wurde in Gesprächen mit Vertretern des Österreichischen Seniorenrates Einvernehmen über die Pensionsanpassung für das Jahr 2008 erzielt.
Demnach werden folgende Maßnahmen getroffen:
1. Der Ausgleichszulagen-Richtsatz für alleinstehende PensionsbezieherInnen wird um 21 EUR auf 747 EUR erhöht; der Ausgleichszulagen-Richtsatz für Ehepaare wird um rund 29 EUR auf 1 120 EUR erhöht.
2. Pensionen bis zur Höhe des Ausgleichszulagen-Richtsatzes werden um 1,7 %, also mit dem Anpassungsfaktor aufgrund des VerbraucherInnenpreisindex, erhöht.
3. Im Übrigen werden die Pensionen sozial gestaffelt erhöht:
Beträgt die Pensionsleistung über 746,99 EUR bis zu 1.050 EUR, so beläuft sich die Erhöhung auf 21 EUR monatlich; beträgt die Leistung mehr als 1.050 EUR und höchstens 1.700 EUR, so wird sie um 2 % angepasst. Ab 1.700 EUR wird die prozentuelle Erhöhung linear auf 1,7 % abgeschmolzen und ab 2.161,50 EUR gebührt ein Fixbetrag in der Höhe von 36,75 EUR monatlich.
Die Pensionsanpassung für das Jahr 2008 berücksichtigt nach den Gesetzesmaterialien sowohl die Interessen der PensionsbezieherInnen als auch jene der aktiv Erwerbstätigen, dient der Armutsbekämpfung und ist nicht zuletzt auch dauerwirksam, weil von Einmalzahlungen abgesehen wird. Zu betonen ist auch, dass sie keinerlei Präzedenzwirkung entfaltet, da Basis für die zukünftigen Pensionsanpassungen der Verbraucherpreisindex bleibt (AB 352 BlgNR XXIII. GP 4 f).
2. Ausgehend von der dargelegten Rechtslage ist auf Pensionen, die - wie die Pension des Klägers - bis zu 746,99 EUR monatlich betragen, weiterhin die Verordnung zur Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2008 anzuwenden und es sind daher diese Pensionen im Jahr 2008 einheitlich um 1,7 % zu erhöhen. Hingegen sind Pensionen, die mehr als 746,99 EUR monatlich betragen, davon abweichend entsprechend dem Bundesgesetz vom 28. 12. 2007, BGBl I 2007/101, zu erhöhen. Die Pension des Klägers beträgt daher ausgehend von dieser Rechtslage ab 1. 1. 2008 710,29 EUR monatlich.
3. Gegen die Bestimmung des § 634 Abs 10 ASVG idF 68. ASVG-Novelle, BGBl I 2007/101, bestehen nach Ansicht des antragstellenden Gerichts folgende verfassungsrechtliche Bedenken:
3.1 Die Pensionsanpassung 2008 sieht eine nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelte Erhöhung vor, die höher ausfällt, je niedriger die Pension ist. So werden Pensionen von 747 bis 1.050 EUR um einen Fixbetrag von 21 EUR - das entspricht 2,81 % bis 2 % - erhöht. Beträgt die Pension mehr als 1.050 EUR und höchstens 1.700 EUR, so wird sie um 2 % erhöht. Pensionen über 1.700 EUR bis 2.161,50 EUR werden um einen Prozentsatz, der mit zunehmender Pensionshöhe von 2 % auf 1,7 % absinkt, erhöht. Ab einer Pensionsleistung von mehr als 2.161,50 EUR gebührt ein Fixbetrag in der Höhe von 36,75 EUR. Die niedrigsten Pensionen (Pensionen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz von 747 EUR) werden demgegenüber nur um 1,7 % erhöht. Demnach werden im Zuge der Pensionsanpassung 2008 Pensionen unter 747 EUR unterdurchschnittlich, nämlich um 1,7 % erhöht, während Pensionen zwischen 747 und 2.160 EUR stärker erhöht werden. Diese Regelung widerspricht nach Ansicht des antragstellenden Gerichts dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Der Gleichheitsgrundsatz beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auch ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für gesetzliche Regelungen. Es erscheint verfassungswidrig, dass diejenigen, die eine besonders geringe Pension haben, eine vergleichsweise geringere Erhöhung erhalten als jene, die eine höhere Pension beziehen. Der Umstand, dass für PensionsbezieherInnen mit Pensionen unterhalb des Ausgleichszulagen-Richtsatzes von 747 EUR monatlich die Pensionsanpassung lediglich 1,7 % beträgt, während die Erhöhung höherer Pensionen bis zu 2,81 % beträgt, ist daher nach Ansicht des antragstellenden Gerichts unsachlich und damit verfassungswidrig.
3.2 Diese Verfassungswidrigkeit der Pensionserhöhung 2008 wird durch die gleichzeitig erfolgte Anhebung der Ausgleichszulagen-Richtsätze um 21 EUR für alleinstehende PensionsbezieherInnen und von ca 29 EUR für Ehepaare zwar in manchen Fällen gemildert, jedoch nicht grundsätzlich behoben. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ausgleichszulage - im Gegensatz zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung - um keine (beitragsfinanzierte) Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge-(Sozialhilfe-)charakter handelt. Es ist daher, wie auch der Kläger zutreffend geltend macht, schon vom Ansatz her jedenfalls zweifelhaft, ob die Gewährung einer staatlichen Sozialleistung (Ausgleichszulage) überhaupt geeignet ist, eine Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Pensionsregelung zu sanieren. Weiters ist gemäß § 108h Abs 2 ASVG eine (erhöhte) Ausgleichszulage bei einer - auch zukünftigen - Pensionsanpassung nicht zu berücksichtigen, weshalb die Bezieher von Kleinstpensionen (unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz) durch eine zu geringe Erhöhung ihrer Pension im Zuge der Pensionsanpassung 2008 auch bei zukünftigen Pensionsanpassungen einen fortwirkenden Einkommensverlust erleiden können. Es erscheint auch sachlich nicht nachvollziehbar, dass Pensionen, die unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz liegen, geringer erhöht werden, als Pensionen über dem Ausgleichszulagen-Richtsatz, obwohl die PensionsbezieherInnen - wie der Kläger - aufgrund eines höheren PartnerInneneinkommens gar keine Ausgleichszulage erhalten. Die Erhöhung der Ausgleichszulage kommt auch dann nicht zum Tragen, wenn in einem Haushalt lebende Ehegatten jeweils Pensionen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende erhalten, die in der Summe jedoch den Ausgleichszulagen-Richtsatz für Ehepaare übersteigen. In diesem Fall ist ebenfalls sachlich nicht nachvollziehbar, warum die Pensionen der beiden Ehegatten nur um 1,7 % erhöht werden sollen, während andere betragsmäßig gleich hohe Pensionen um 2 % erhöht werden. Eine Sanierung dieser vom antragstellenden Gericht angenommenen Verfassungswidrigkeit ist auch weder durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz, SVÄG 2008, BGBl I 2008/92, noch durch das vom Nationalrat erst jüngst am 25. 9. 2008 beschlossene Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008, SRÄG 2008, BGBl I 2008/129, erfolgt.
3.3 Die dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitssatzes bestehen auch im Hinblick auf einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht, wenn man davon ausgeht, dass der eigentumsrechtliche Schutz die im geltenden Recht allgemein vorgesehene jährliche Rentenanpassung (vgl § 108h ASVG) mitumfasst.
3.4 Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher veranlasst, dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit zu geben, die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 634 Abs 10 ASVG zu prüfen und stellt den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag. Die Anordnung der Innehaltung des Verfahrens beruht auf der im Spruch zitierten Gesetzesstelle.
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