Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wird mit scheinbar genauen Leserzahlen geworben, so entsteht der unrichtige Eindruck, diese Zahlen seien präzise festgestellt und nicht bloß das Ergebnis statistischer Verfahren, die Schwankungsbreiten aufweisen. Daher ist ein damit werbendes Medienunternehmen zu einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet (4 Ob 331/99a; RIS-Justiz RS0113425; zuletzt 4 Ob 106/08d). Die Entscheidung des Rekursgerichts folgt diesen Grundsätzen und ist daher nicht zu beanstanden.
Der Hinweis der Zulassungsbeschwerde auf die Entscheidung 4 Ob 56/06y (= MR 2006, 398 [Korn] - Salzburger Medien) führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dort hatte sich die Klägerin ausschließlich gegen die unrichtige Behauptung einer Spitzenstellung gewendet und nicht (auch) das Fehlen von Angaben zur Quelle der Behauptung und zu Schwankungsbreiten geltend gemacht. Daher stand der dort beklagten Partei der Beweis offen, dass ihre Spitzenstellungsbehauptung in jeder Hinsicht zutraf. Hingegen liegt im vorliegenden Fall die von der Klägerin beanstandete Irreführung darin, dass die Beklagte den Eindruck eines zahlenmäßig bestimmten Reichweitenabstands erweckt, der jedoch unter Berücksichtigung der von ihr verschwiegenen Schwankungsbreiten deutlich geringer sein kann.
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