OGH 5Ob246/08z

OGH5Ob246/08z4.11.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Brigitte D*****, vertreten durch Mag. Sigrid Räth, Rechtsanwältin in Tulln, gegen die Antragsgegnerin Mag. Olga K*****, wegen § 52 Abs 1 Z 6 WEG iVm § 30 Abs 1 Z 5 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 15. Juli 2008, GZ 17 R 151/08i‑8, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00246.08Z.1104.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Die Antragstellerin begehrt als Minderheitseigentümerin, der Antragsgegnerin als Verwalterin der Liegenschaft die Besorgung der Schneeräumung für die Liegenschaft aufzutragen, weil diese gegen die ihr obliegende Verpflichtung verstoße. Dadurch würden die Eigentümer der Liegenschaft im Fall einer Haftung Schadenersatzansprüchen ausgesetzt. Bei Untätigkeit der Mehrheit müsse dem einzelnen Wohnungseigentümer (hier Wohnungseigentumsbewerber) das Recht eingeräumt werden, die wichtigsten Verpflichtungen des Verwalters - auch die in § 20 Abs 1 WEG erwähnten - durchzusetzen.

Beide Vorinstanzen wiesen das Begehren ab; durch § 30 Abs 1 Z 5 WEG werde das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, auf Verstöße gegen § 20 Abs 2 bis 7 WEG beschränkt.

Rechtliche Beurteilung

Diese Rechtsansicht ist nicht nur durch den klaren Gesetzeswortlaut, sondern auch durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt (vgl 5 Ob 270/07b = RIS‑Justiz RS0123164; zu § 13a Abs 1 WEG 1975: 5 Ob 133/94 = RIS‑Justiz RS0083438).

Die Durchsetzung von Verwalterpflichten, die sich aus § 20 Abs 1 WEG ergeben, steht daher nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Wenn es sich tatsächlich um gemeinschaftsbezogene Interessen aller Wohnungseigentümer handelt, steht es dem Einzelnen nur frei, selbst ein Willensbildungsverfahren zu initiieren, um dem Verwalter von der Mehrheit rechtmäßige Weisungen erteilen zu lassen (vgl 5 Ob 270/07b).

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt daher keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Er war daher zurückzuweisen.

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