OGH 2Nc25/08m

OGH2Nc25/08m31.10.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Elisabeth Messner, Rechtsanwältin in Wien, wegen 1.364,77 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Leopoldstadt das Bezirksgericht Schladming bestimmt.

Text

Begründung

Am 29. 3. 2008 ereignete sich in Schladming ein Verkehrsunfall, den ein bei der klagenden Partei haftpflichtversicherter Fahrzeughalter verursachte. Die klagende Partei hat die Ansprüche des Geschädigten reguliert und erhebt nun - unter Behauptung eines Mitverschuldens von 25 % - Ersatzansprüche wegen eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeugs, das zum Unfallzeitpunkt im Kreuzungsbereich sichtbehindernd innerhalb der 5 m Zone abgestellt gewesen sei.

Die beklagte Partei bestritt dies und beantragte einen Ortsaugenschein sowie die Einvernahme zweier in Schladming wohnhafter Zeugen. Weiters beantragte sie, das Verfahren an das Bezirksgericht Schladming zu delegieren.

Die klagende Partei wandte sich gegen die Delegierung des Verfahrens. Das Vorlagegericht erachtete die Delegierung als zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur einen Ausnahmefall darstellen und keinesfalls eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeit eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorrufen, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die beantragten Zeugen der beklagten Partei im Sprengel des Gerichts des Unfallorts wohnen und die Vornahme eines Lokalaugenscheins beantragt wurde, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallorts durchzuführen ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).

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