OGH 2Ob152/08d

OGH2Ob152/08d30.10.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hubert A*****, vertreten durch Estermann & Partner KG in Mattighofen, gegen die beklagten Parteien 1.) Lukas S*****, und 2.) G***** Versicherungs AG, *****, beide vertreten durch Dr. Manfrid Lirk und DDr. Karl Robert Hiebl, Rechtsanwälte in Braunau, wegen 38.220 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Mai 2008, GZ 6 R 3/08s-30, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Revisionswerber zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf:

Rechtliche Beurteilung

1.) Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der in der Literatur geübten Kritik an der Einschränkung des Ersatzes für Trauerschaden ohne Krankheitswert auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, insbesondere der vom Rechtsmittel zitierten Meinung Reischauers in Rummel, ABGB3, § 1325 Rz 5a, auseinandergesetzt und an der seit 2 Ob 84/01v = SZ 74/90 bestehenden Judikaturlinie festgehalten, dies auch in 2 Ob 163/06v. Dort hat der Oberste Gerichtshof auch zu den behaupteten Wertungswidersprüchen zu § 31e Abs 3 KSchG und § 1328 ABGB Stellung genommen. Der wiederholte Hinweis des Rechtsmittelwerbers darauf ohne eigene, vertiefte Stellungnahme oder neue Argumente vermag eine erhebliche Rechtsfrage und damit die Notwendigkeit einer neuerlichen Auseinandersetzung nicht zu begründen. Dies gilt auch für den Verweis auf § 1328a ABGB, ist doch in dieser Bestimmung eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung auf erhebliche Verletzungen der Privatsphäre beschränkt und daher auch dort für immaterielle Ansprüche eine engere Grenze als die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen gezogen.

Die beim Kläger aufgetretene Hauterkrankung wurde bereits mit einem in Rechtskraft erwachsenen Schmerzengeldzuspruch abgegolten.

2.) Nach der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0031633, RS0085343) und der Lehre (Neumayr in Schwimann, ABGB3 VII § 332 ASVG Rz 57 f) besteht zwischen der Witwen- bzw Witwerpension und den Schadenersatzansprüchen des Hinterbliebenen auf Ersatz ihres Unterhalts- bzw Beistandsentgangs nach § 1327 ABGB sachliche Kongruenz. Nur der Schadenersatzanspruch der Ehefrau selbst wegen Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Haushalt geht mangels sachlicher Kongruenz nicht auf den Sozialversicherungsträger über (RIS-Justiz RS0030849). Der Hinweis der Revision auf die Bereiche Unfallrente bzw Berufsunfähigkeitspension geht ins Leere, weil es sich dabei nicht um Hinterbliebenenansprüche handelt.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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